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Channel: Lebensmittelklarheit - Kennzeichnung
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rio d‘oro Saftlimo

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Hersteller ergänzt Hinweis auf Guarana und Koffein auf der Schauseite der Limo
Verbraucherbeschwerde 

Ich habe erst beim zufälligen Lesen der Zutatenliste entdeckt, dass die Limonade koffeinhaltig ist.
Frau S. aus Nürtingen vom 25.07.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Etikett auf der Schauseite deutet auf eine handelsübliche fruchtsafthaltige Limonade hin. Erst das Kleingedruckte auf der Rückseite lässt erkennen, dass die Limonade auch Koffein enthält. Der Anbieter sollte bereits in der Nähe des Produktnamens auf den Koffeingehalt hinweisen.

Darum geht’s:

Der Produktname auf der Vorderseite lautet „rio d‘oro Saft-Limo Schwarze Johannisbeere“. Daneben sind schwarze Johannisbeeren und der Hinweis „12 % Saft“ zu sehen. Auf der Rückseite bezeichnet der Hersteller das Getränk als „koffeinhaltige Schwarze Johannisbeer-Limonade mit Guarana-Extrakt“. Die Zutatenliste führt Koffein als Aroma auf. Koffein hat der Verbraucher in einer Frucht-Limo nicht erwartet und sieht sich durch den fehlenden Hinweis auf der Schauseite der Flasche getäuscht.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung des Getränks lässt vermuten, es handele sich um ein kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk mit Johannisbeersaft, das, nicht zuletzt durch die Schriftart, durchaus auch Kinder ansprechen kann. Umso wichtiger ist es daher aus unserer Sicht, dass bereits die Schauseite auf den Koffeingehalt hinweist.

Fazit:

Der Anbieter sollte in der Nähe des Produktnamens einen Hinweis auf Koffein im Getränk ergänzen.

Stellungnahme riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG, Rinteln

Das betreffende Etikett wurde bereits geändert und der Hinweis „koffeinhaltig“ auf der Vorderseite aufgebracht. Diese neue Version wird mit der nächsten Auflage gedruckt und die Saft Limo Dark Berry in den kommenden Wochen mit diesem neuen Etikett zur Auslieferung kommen.

Stand 
24. Oktober 2017
Status 

Der Anbieter hat auf der Schauseite der Flasche unterhalb der Sortenangabe „enthält Guarana, koffeinhaltig“ ergänzt.


Rama mit Butter

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Verpflichtende Angaben wie Zutatenliste durch sehr kleine Schriftgröße und undeutliche Schriftart schlecht lesbar
Verbraucherbeschwerde 

Produkt: Rama mit Butter "mit hochwertigem Rapsöl und bester Butter"

  1. Zutatenliste selbst mit Lesebrille nicht zu identifizieren (Lupe wird benötigt)
  2. Irreführend, weil nicht davon auszugehen ist, dass Palmöl verwendet wird.
  3. Butter ist in nur ganz geringer Menge tatsächlich vorhanden.

Frau P. aus Hessen vom 11.09.2017

Auf der Verpackung steht Rama mit Butter, mit hochwertigen Rapsöl und bester Butter. Vor kurzem wird hier ein hoher Anteil an Palmfett eingesetzt. Dieses steht aber nur klein als (Palm) in der 2. Zeile der Zutaten. […]
Herr J. aus Eiterfeld vom 07.09.2017

Das Produkt suggeriert in großen Lettern, dass es sich um Butter mit Rapsöl handelt. Auf der Seite ist groß angegeben: mit hochwertigen Rapsöl, ohne Konservierungsstoffe, ohne künstliche Farbstoffe. Zu klein ist hinten angegeben: z. B. Palmöl, Emulgator, Aromen, Farbstoff. Meine Frau ist Allergikerin und eine solche Kennzeichnung ist nicht hinnehmbar.
Herr K. aus Waltenhofen vom 26.07.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Zutatenliste auf der Unterseite der Verpackung ist aufgrund der kleinen Schriftgröße und der Schriftart kaum lesbar. Verbraucher können sich somit über weitere Zutaten nicht ausreichend informieren. Der Anbieter sollte hier nachbessern.

Darum geht’s:

Die Gesamtoberfläche der Verpackung, die zurzeit beschriftet ist, beträgt mehr als 100 Quadratzentimeter. Davon macht etwa die Hälfte der Verpackungsdeckel aus, auf dem in großer Schrift der Produktname steht. Die vier Außenseiten der Verpackung sind mit Produktname und Werbung gut lesbar beschriftet.

Auf der Unterseite der Verpackung befinden sich die Pflichtinformationen wie Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenliste, Nährwerttabelle, Füllmenge und Anschrift des Herstellers. Die Schriftgröße der verpflichtenden Informationen wie Zutatenverzeichnis beträgt nach unserer groben Messung weniger als einen Millimeter bezogen auf den Buchstaben x. Zudem ist die Schriftart nicht gut lesbar.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt, dass verpflichtende Angaben wie die Bezeichnung eines Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Füllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Nährwertangaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar sind.
Verpflichtende Angaben auf der Verpackung oder dem Etikett sind in der Regel in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimeter so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Nur bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, muss die x-Höhe mindestens 0,9 Millimeter betragen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Schriftgröße der Zutatenliste auf der Unterseite der Verpackung entspricht zwar nach unserer Messung den Ausnahmen der gesetzlichen Anforderungen von mindestens 0,9 Millimeter. Doch zusammen mit der Schriftart ist die Lesbarkeit sehr schlecht, weshalb inzwischen auch mehrere Verbraucherbeschwerden vorliegen. Insgesamt stehen dem Anbieter in der Summe mehr als 100 Quadratzentimeter Fläche zur Verfügung, sodass aus unserer Sicht genug Platz für eine ausreichend große und gut lesbare Schrift vorhanden ist und der Hersteller sich nicht hinter der Ausnahmeregelung zurückziehen sollte. Bei der Gestaltung des Becherdeckels hat der Hersteller schon fast die Hälfte der Verpackungsoberfläche nur für den Produktnamen in Anspruch genommen und wiederholt diesen gut lesbar auf drei Außenseiten. Wichtige Informationen für Verbraucher wie die Zutatenliste sollten ebenso gut lesbar sein.

Da selbst die vorgeschriebene minimale Schriftgröße für viele Käufer zu klein ist, fordern die Verbraucherzentralen für eine gute Lesbarkeit deshalb eine Schriftgröße von mindestens drei Millimeter bezogen auf die Gesamthöhe der Schrift.

Fazit:

Damit sich Verbraucher über die Zusammensetzung des Fettes informieren können, sollte der Anbieter die Lesbarkeit der Pflichtangaben nachbessern.

Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Auf kleinen Verpackungen stellt die Lesbarkeit aufgrund der Fülle der Informationen manchmal eine Herausforderung dar. Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung besagt, dass bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, die Höhe der Schriftgröße für verpflichtende Deklarationselemente wie zum Beispiel das Zutatenverzeichnis mindestens 0,9 mm betragen muss. Dieser Vorgabe entsprechen wir.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
6. November 2017

Vitam Hefeflocken

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Symbol mit Beschriftung „glutenfrei“ und an anderer Stelle Hinweis auf mögliche Kontamination mit Gluten
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung steht glutenfrei und das Symbol mit der durchgestrichenen Ähre. Auf derselben Verpackung steht aber auch: "Wird in einer Anlage hergestellt, über welche auch Milch, Nüsse und Gluten verarbeitet werden." Ich habe telefonisch nachgefragt und zur Antwort bekommen, dass die Anlagen zwischen den verschiedenen Produkten gereinigt werden und dass die Reste keinem Schaden würden. Reste sind aber gleichbedeutend mit Spuren.

[…] Für Zöliakie-Patienten ist dieses Produkt nicht glutenfrei. Darf man wirklich "glutenfrei" drauf schreiben, wenn das Produkt Spuren von Gluten enthalten kann? Damit würde das glutenfrei Symbol für Zöliakie-Patienten nutzlos werden und würde nur noch den Menschen "helfen" die aus Mode- oder Diätgründen auf Gluten verzichten.
Frau B. aus Karlsruhe vom 11.08.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Angabe mit dem Symbol „glutenfrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung mit Gluten erfolgt.

Darum geht’s:

Auf der Rückseite der Verpackung steht unterhalb der Nährwertangaben das „Glutenfrei“-Zeichen, das Symbol einer durchgestrichenen Ähre der Deutschen Zölliakiegesellschaft. Zusätzlich warnt der Anbieter an anderer Stelle – auf der Verpackungsseite unter der Zutatenliste – mit dem Hinweis „Wird in einer Anlage hergestellt, über welche auch Milch, Nüsse und Gluten verarbeitet werden“. Dieser Hinweis soll Verbrauchern vermitteln, dass durch Kontamination Spuren der genannten Allergene in das Produkt gelangt sein könnten. Ein Hinweis auf „Spuren“ ist freiwillig und nicht an einen Schwellenwert gebunden.

Das ist geregelt:

Eine EU-Verordnung regelt die Verbraucherinformation zu Gluten in Lebensmitteln. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. In dieser Menge ist Gluten auch für Menschen mit einer Zölliakie verträglich.

Hinweise wie „Kann Spuren von Weizen enthalten“ beziehen sich dagegen auf mögliche produktionsbedingte Verunreinigungen mit Allergenen. Sie sind freiwillig und nicht an Schwellenwerte gebunden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen mit einer Zölliakie (Glutenunverträglichkeit) müssen diesen Stoff ihr Leben lang streng meiden und benötigen daher zuverlässige und unmissverständliche Informationen zum Glutengehalt.

Der Warnhinweis auf der Verpackungsseite, dass im Betrieb glutenhaltige Produkte verarbeitet werden, kann Betroffene verunsichern: Sie wissen nicht, ob sie sich auf die Angabe „glutenfrei“ noch verlassen können.

Vergleichbar beurteilt es auch der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in seiner Stellungnahme auf der 68. Arbeitstagung 2011. Danach sind Angaben, die die Abwesenheit eines Allergens suggerieren in Verbindung mit Warnhinweisen, die eine mögliche Kontamination mit diesen Allergenen andeuten, als irreführend zu beurteilen.

Fazit:

Der Anbieter sollte daher die Werbung „glutenfrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Stellungnahme der VITAM GmbH, Hameln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.08.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
8. November 2017

Nestlé Nesquik Kakaopulver Nachfüllpack auf allyouneedfresh.de

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Zutatenliste passt nun zu Werbung „ohne Zusatz von Aromen“. Angabe „Aroma Vanillin“ aus Zutatenliste entfernt.
Verbraucherbeschwerde 

In der Beschreibung steht "ohne Zusatz von Aromen, Geschmacksverstärkern und Konservierungsstoffen". In der Zutatenliste ist jedoch "Aroma Vanillin"

aufgeführt, was der Beschreibung widerspricht.

Frau W. aus Chemnitz vom 29.07.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Beschreibung und die Zutatenliste des Getränkepulvers widersprechen sich hinsichtlich der enthaltenen Zutaten. Um eine Verbrauchertäuschung zu vermeiden, sollte der Anbieter eindeutig kennzeichnen, ob dem Pulver Aroma zugesetzt ist oder nicht.

Darum geht’s:

Der Onlineshop allyouneedfresh.de beschreibt das Getränkepulver deutlich mit der Aussage „ohne Zusatz von Aromen, Geschmacksverstärkern und Konservierungsstoffen“. Im Zutatenverzeichnis, das sich unterhalb der Beschreibung und den Produktdetails befindet, steht jedoch „Aroma Vanillin“. Damit widersprechen sich Zutatenliste und Beschreibung.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammensetzung eines Lebensmittels. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher müssen sich auch beim Einkauf in Onlineshops auf Angaben zur Produktqualität verlassen können. Widersprüchliche Angaben dürfen wie hier, die Angabe zu Aroma im Getränkepulver, nicht sein.

Fazit:

Der Anbieter sollte unmissverständlich darüber informieren, ob das Getränkepulver das Aroma Vanillin enthält oder nicht.

Stellungnahme der All you need GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Wir hatten die Produktänderung von Nestlé, dass das Produkt jetzt „ohne Zusatzstoffe“ gefertigt wird, direkt mit Lieferung der neuen Charge in unserem Shop übernommen. Leider haben wir dabei das Vanillin in der Zutatenliste nicht entfernt. Das haben wir nach Eintreffen ihrer Beschwerde sofort in Text und Bild umgesetzt und auch weitere Produkte des Herstellers überprüft. Den Prozess haben wir in unserem Haus daraufhin angepasst, um zukünftig solcherart Fehler zu vermeiden.

Stand 
3. November 2017
Status 

Der Anbieter hat die Angabe „Aroma Vanillin“ aus der Zutatenliste im Internet entfernt und damit an die tatsächliche Zusammensetzung angepasst.

Kennzeichnung alkoholischer Getränke

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Wie kann ich erkennen ob allergene Zutaten enthalten sind?

Frage

Ich habe die Lebensmittelkennzeichnungspflicht immer so verstanden, dass auf allen Produkten unter anderem auch die Zutaten aufgeführt werden müssen. Ich bin der Meinung, dass dies auch für Alkohol gelten muss. Nun habe ich hier eine Flasche Rum vor mir stehen und es stehen überhaupt gar keine Inhaltsstoffe drauf. Ist das in Ordnung so? Gibt es da irgendwelche Ausnahmen? Woher soll meine Tochter, die unter Zöliakie leidet wissen, ob sie Mixgetränke mit Rum trinken darf?

Antwort

Tatsächlich enthält die europäische Lebensmittelinformationsverordnung eine Ausnahmeregelung für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent. Diese sind nicht zur Angabe einer Zutatenliste und einer Nährwerttabelle verpflichtet. Leidglich Bier muss mit einem Zutatenverzeichnis versehen werden.

Allergene Zutaten, zu denen auch glutenhaltige Getreide zählen, müssen aber gekennzeichnet werden, beispielsweise als Hinweis „enthält Weizen“. Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, beispielsweise Weizen zur Herstellung von Korn, fällt nicht unter diese Kennzeichnungspflicht, da das Destillat kein allergenes Potential mehr hat. Diese Getränke sind auch für Menschen mit Zöliakie unproblematisch. Jede weitere Verwendung glutenhaltiger Zutaten, beispielsweise nachträglich zugesetztes Malz in Whisky, muss kenntlich gemacht werden. Rum ist üblicherweise glutenfrei.

Wir können Ihr Unverständnis dennoch gut nachvollziehen. Immer wieder erreichen uns Verbraucherbeschwerden über die fehlende Zutatenliste bei Alkoholika. Lebensmittelklarheit.de fordert daher den Gesetzgeber auf, sich auf EU-Ebene für eine Änderung der usnahmeregelung einzusetzen.

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Letzte Änderung 
3. November 2017

SeaGold Seelachs-Filetspitzen

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Bisheriger Name „Filetspitzen“ ist nach rechtlichen Schritten nicht länger erlaubt. Abverkauf bereits erzeugter Ware vereinbart.
Verbraucherbeschwerde 

Das Produkt wirbt (GROß) mit „Seelachs Filet Spitzen“, nach sachgerechter Zubereitung wurden wir aber mit einer matschigen recht geschmacklosen Fischmasse überrascht, die sehr intensiv nach Fisch roch. Es handelt sich jedenfalls nicht um Filetspitzen, sondern um einen wässrigen Fischbrei. Das Bild auf der Verpackung verspricht mir ebenfalls gewachsenes Stück Fisch (paniert), was mich zum Kauf des Produktes überzeugte. Wir waren von diesem Lebensmittel sehr enttäuscht, preislich lag es bei den Kosten für echtes Filet, was an dieser Stelle wirklich eine absolute Frechheit ist.
Frau K. aus Schönheide vom 02.03.2017

Angabe "Seelachs Filetspitzen" auf der Verpackung, obwohl es sich um ein aus Fischresten gefertigtes Formstück handelt (die Angaben hierzu befinden sich in kleinster Schrift auf der Seite der Verpackung) [Anmerkung der Redaktion: Die Bezeichnung auf der Verpackungsseite lautet: „Seelachszubereitung aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt.] Außerdem stellt das Foto auf der Verpackung eindeutig Filet dar. In Wirklichkeit handelt es sich um minderwertige Fischstücke. Hier wird der Verbraucher so richtig über den Tisch gezogen.
Herr R. aus Neuburg vom 21.10.2016

Das Wort Filetspitzen legt nahe, dass es sich um gewachsene Fischstücke handelt. Auch die Form der Stücke sieht aus wie die Endstücke. Es handelt sich jedoch wie aus der Zutatenliste ersichtlich um eine Fischzubereitung aus zusammengefügten Stückchen (Fischstäbchenprinzip).
Frau S. aus Hagen vom 19.07.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Produktname „Seelachs-Filetspitzen“ und die Abbildung eines gewachsenen Fischstücks mit Panade vermitteln den Eindruck einer besonderen Fischqualität. Abbildung und Name der „Filetspitzen“ passen nicht zum Inhalt und zur Bezeichnung „Seelachszubereitung, aus Fischstückchen zusammengefügt und in Filetform gefertigt“.

Darum geht’s:

Die Schauseite der „Seelachs-Filetspitzen Müllerin Art“ zeigt ein gewachsenes Stück Fisch. Auf der Verpackungsseite steht die Bezeichnung „Seelachszubereitung aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt, praktisch grätenfrei, paniert, tiefgefroren. Laut Zutatenverzeichnis besteht die Seelachs-Zubereitung aus 82 Prozent Seelachs und Kartoffelstärke sowie einer Panade mit 18 Prozent.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Fischerzeugnisse und Fischzubereitungen, die wie ein gewachsenes Stück Fisch aussehen, aber tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, den Hinweis: „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen.

Die Leitsätze für Fisch definieren Fischerzeugnisse als Lebensmittel aus Fischen oder Fischteilen, die durch geeignete Verfahren auch unter Verwendung von Zutaten gar gemacht, zum Verzehr zubereitet oder durch Trocknen haltbar gemacht sind.

Außerdem gelten für Fischerzeugnisse wie tiefgefrorene Fische besondere Beurteilungsmerkmale. So werden die aus tiefgefrorenen Blöcken geschnittene Portionen mit „…-Portionen“, „…-Tafeln“, „…-Schnitten“ oder gleichsinnig bezeichnet. Bei Hinweis auf Filet wird die Zerteilung durch die Angabe „…filet, aus Blöcken geschnitten“ oder gleichsinnig kenntlich gemacht, beispielweise „Portionsfilet, aus Blöcken geschnitten, in Filetform gefertigt“.

Dagegen wird bei Portionen, die aus tiefgefrorenen Blöcken mit Anteilen von zerkleinertem Fischfleisch geschnitten sind, die Angabe „…filet“ nicht verwendet.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung der Seelachs-Filetspitzen suggeriert auf der Schauseite eine besondere Fischqualität, die aus einem gewachsenen Stück Fisch stammt. Fisch, der aus Blöcken geschnitten und in Filetform gefertigt wurde, werden Verbraucher dagegen nicht erwarten. Zudem handelt es sich bei dem Fischanteil um eine sogenannte „Fischzubereitung“, die außer Fisch weitere Zutaten wie Kartoffelstärke enthält.

Fazit:

Kennzeichnung und Aufmachung der „Filetspitzen“ auf der Schauseite passen nicht zu einer Fischzubereitung „aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt“.

Stellungnahme der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte-Haidorf

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 21.09.2017 mit Bitte um Stellungnahme liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
14. November 2017
Status 

Der Anbieter sagt zu, die „Filetspitzen“ – nach Ablauf der Aufbrauchsfrist von sechs Monaten –, nicht länger in der kritisierten Aufmachung zu vermarkten. 

Vanillegeschmack

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Müssen Süßigkeiten „mit Vanillegeschmack“ Vanille enthalten?

Frage

Ich habe "Schaumküsse mit Vanillegeschmack" gekauft. In der Zutatenliste findet sich keine Vanille. Allerhöchstens könnte der Geschmack von den nicht näher beschriebenen Aromen kommen. Darf dann mit Vanillegeschmack geworben werden?

Antwort

Tatsächlich ist die Angabe einer Geschmacksrichtung auf Lebensmitteln häufig ein Hinweis, dass das Lebensmittel lediglich aromatisiert wurde. Dies lässt sich beispielsweise bei Tee, Erfrischungsgetränken, Speiseeis, Joghurts oder Süßwaren beobachten.

Auch die Deutsche Lebensmittelbuchkommission geht in mehreren Leitsätzen davon aus, dass der Hinweis „mit …-Geschmack“ deutlich macht, dass es sich lediglich um eine Geschmacksangabe handelt und der Geschmack auch allein von Aromen stammen kann.

Beispielsweise erhält ein „Eis mit Vanillegeschmack“ laut den Leitsätzen für Speiseeis seinen Geschmack ausschließlich oder überwiegend durch die Zugabe von Aromen. Bestandteile aus der Vanille müssen nicht enthalten sein.

Schaumküsse gehören zu den Schaumzuckerwaren. Für Zuckerwaren gibt es zwar keine Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission. Die Branche selbst geht aber in ihrer „Richtlinie für Zuckerwaren“ davon aus, dass die Bezeichnung „… mit Vanillegeschmack“ treffend ist für Süßwaren, die ausschließlich aromatisiert wurden. In Ihrem Fall stammt der Vanillegeschmack also wie bereits vermutet aus den nicht näher beschriebenen Aromen.

Hieße Ihr Beispielprodukt übrigens „Schaumküsse mit Vanille“ und/oder wäre eine Vanillefrucht abgebildet, sollte laut Richtlinie ausschließlich natürliche Vanille eingesetzt werden, zumindest als Vanilleextrakt oder natürliches Vanille-Aroma.

Grundsätzlich darf die Aufmachung eines Lebensmittels nicht täuschend sein. Wie die Richtlinie für Zuckerwaren es bereits deutlich macht, spielen neben der Bezeichnung noch weitere Kennzeichnungselemente wie Abbildungen, Platzierungen und verwendete Schriftgrößen eine Rolle. Ob eine Lebensmittelverpackung irreführend ist, kann daher nur im Einzelfall durch ein Gericht beurteilt werden.

Wenn Sie ein konkretes Produkt melden möchten, können Sie dies im Produktbereich tun.

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Letzte Änderung 
21. November 2017

Frankenbrunnen Fruit2go

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Obwohl Produktname, Abbildungen und Farbe auf Fruchtsaft hindeuten, enthält Fruit2go nur zwölf Prozent Frucht
Verbraucherbeschwerde 

Das Produkt heißt fruit2go und es sind Orangen, Grapefruit und Himbeeren abgebildet. Aber es sind nur 6 % Orangen- und 5 % Grapefruit-Saft aus Konzentraten und 1 % Himbeermark. Der Name ist irreführend, ich habe Fruchtsaft erwartet. Auch die Farbe des Getränkes lässt Fruchtsaft erwarten.
Frau H. aus Erftstadt vom 22.03.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Produktname „fruit2go“ lässt ein Getränk mit hohem Fruchtsaftanteil erwarten. Tatsächlich handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Zuckerzusatz und einem Fruchtsaftgehalt von zwölf Prozent. Die auf der Vorderseite abgebildeten und genannten Fruchtarten sind nur zu insgesamt sechs Prozent im Getränk enthalten. Der Hersteller sollte Produktnamen und Aufmachung des Getränks an die tatsächliche Zusammensetzung anpassen. 

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „fruit2go“ (Frucht zum Mitnehmen). Abgebildet sind naturgetreu eine angeschnittene Grapefruit und zwei Himbeeren. Zudem ist als Sortenbezeichnung „Grapefruit Himbeere“ im Hauptsichtfeld genannt. Das Getränk hat eine orange-rote Farbe.

Das Zutatenverzeichnis listet Natürliches Mineralwasser als erste und Zucker als zweite Zutat auf. Danach folgen Orangensaft, Grapefruitsaft und Himbeermark mit insgesamt zwölf Prozent. Außerdem enthält das Getränk natürliches Aroma, den Farbstoff Carotin sowie weitere Zusatzstoffe. Unterhalb der Zutatenliste steht die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk Orange mit Grapefruit-Himbeer-Geschmack“.

Die Erwartung von Verbrauchern, dass das Getränk auf Grund der Aufmachung einen hohen Fruchtanteil enthält, erfüllt die Zusammensetzung nicht. Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite deutlich kennzeichnen, dass es sich um ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk mit sechs Prozent Orangensaft, fünf Prozent Grapefruitsaft und ein Prozent Himbeermark handelt.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname „fruit2go“ und die Aufmachung des Getränks lassen einen hohen Fruchtsaftanteil erwarten, speziell von Grapefruit und Himbeere. Tatsächlich handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk mit einem Fruchtsaftgehalt von zwölf Prozent. Das Getränk ist aromatisiert und mit Carotin gefärbt, so dass auch die Farbe des Getränks auf einen hohen Fruchtgehalt hinweisen kann. Statt „Frucht“ erhält der Käufer aber ein Erfrischungsgetränk mit Zuckerzusatz und wenig Frucht.

Fazit:

Der Hersteller sollte Produktnamen und Aufmachung des Getränks an die tatsächliche Zusammensetzung anpassen.

Stellungnahme der Franken Brunnen GmbH & Co. KG, Neustadt/Aisch

Kurzfassung:

Gemäß geltender Leitsätze sind Fruchtabbildungen bei Erfrischungsgetränken üblich, wenn sie Saft oder Markt der Früchte enthalten. Himbeermark schmeckt sehr intensiv und wirkt bereits bei geringem Anteil stark auf den Geschmack. Laut Etikett handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk, die Fruchtanteile sind aufgeführt. Zucker ist deklariert. Auch Säfte enthalten zwischen 8 und 15 g/100 ml Zucker.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
29. November 2017

Mengenangabe Pilze in Tortellini

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Dürfen zwei verschiedene Mengenangaben aufgedruckt sein: einmal für die Pilzfüllung und einmal für die Speisepilzmischung?

Frage

Mich verwirrt die Mengenangabe der Pilze, die in einer Packung „Tortellini Waldpilz“ drin sein sollen. Auf der Vorderseite und Rückseite steht jeweils "mit 40% pilzhaltiger Füllung". Jedoch steht im Zutatenverzeichnis "Speisepilzmischung 12,5%" Wie können zwei verschiedenen Mengenangaben auf einer Packung drauf stehen?

Antwort

Die Mengenangabe einer Zutat ist rechtlich vorgeschrieben, wenn die Zutat auf der Verpackung hervorgehoben wird. In dem von Ihnen genannten Produkt muss daher der Anteil der Pilze am Endprodukt auf dem Etikett stehen. Der Hersteller gibt ihn mit 12,5 Prozent an. Die Angabe „mit 40% pilzhaltiger Füllung“ hat der Anbieter freiwillig zusätzlich aufgedruckt. Die Pilzfüllung enthält offenbar noch mehr Zutaten als nur Pilze. Die Kennzeichnung ist aus unserer Sicht zulässig, die Begriffe sollten aber unmissverständlich sein und sich nicht zu sehr ähneln. Aus Ihrer Anfrage schließen wir, dass die Begriffe „Speisepilzmischung“ und „pilzhaltige Füllung“ nicht klar genug zu unterscheiden sind.

Unzulässig wäre es aus unserer Sicht, wenn der Hersteller nur den Anteil der Pilzfüllung, nicht aber den der Pilze aufdrucken würde.
Eine vergleichbare Kennzeichnung praktizieren übrigens Hersteller von Fruchtjoghurts, wenn sie sowohl den Anteil der Fruchtzubereitung als auch den Anteil der Früchte im Endprodukt aufdrucken.

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Tortellini mit Pilzen
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Letzte Änderung 
7. Dezember 2017

Mengenangaben in der Zutatenliste

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Worauf beziehen sich Prozentangaben?

Frage

Wenn in der Zutatenliste eine Zutat angegeben ist, die aus verschiedenen anderen Bestandteilen zusammengesetzt ist, sind diese dahinter in Klammer aufgeführt. Bezieht sich dann die Prozentangabe der Bestandteile in Klammern auf die Zutat oder auf das gesamte Produkt?
Beispiel anhand der Zutaten eines Haferbreis: Milchzubereitung (Milch 50 %, Wasser, entrahmte Milch 10 %, Maiskeimöl), Hafervollkornmehl 5 %, Haferschmelzflocken 2 %, Stärke. Besteht nun die Milchzubereitung zu 50 % aus Milch (Variante a) oder besteht der gesamte Haferbrei zu 50 % aus Milch (Variante b)?

Antwort

Wie Sie es richtig beschreiben, handelt es sich bei der Milchzubereitung um eine sogenannte „zusammengesetzte Zutat“, deren einzelne Zutaten in Klammern aufgeführt werden. Mengenangaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf das gesamte Lebensmittel. Das bedeutet in Ihrem Beispiel, dass der Haferbrei zu 50 Prozent aus Milch besteht. Der Anteil der Milch an der Milchzubereitung darf freiwillig zusätzlich angegeben werden.

Grundsätzlich sind Mengenangaben für eine Zutat oder Zutatenklasse immer dann erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder von Verbrauchern mit dieser in Verbindung gebracht wird
  • durch Worte, Bilder oder grafisch hervorgehoben ist
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels uns seine Unterscheidung von vergleichbaren Erzeugnissen ist.
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Brei
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Letzte Änderung 
12. Dezember 2017

Fruchtstern Saft Limo Schwarze Johannisbeere Geschmack

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Hinweis auf Koffein erst auf der Flaschenrückseite
Verbraucherbeschwerde 

Die Kennzeichnung “koffeinhaltige Schwarze Johannisbeerlimonade“ ist nur klein über der Zutatenliste zu finden. In den Zutaten ist Koffein selbstverständlich auch aufgeführt, allerdings empfinde ich dies als zu wenig, da man gerade bei Kindern nicht davon ausgehen kann, dass sie einen Blick auf die Zutaten werfen. Gerade bei dem Wort “Saft Limo“ mit 12 % Fruchtgehalt, womit groß geworben wird, geht man eventuell davon aus, etwas nicht ganz so ungesundes zu konsumieren.

Dies halte ich für sehr bedenklich, da Koffein nicht nur ungesund ist, sondern bei bestimmten Personengruppen gefährlich sein kann. Außerdem frage ich mich, wieso in einer Fruchtlimonade überhaupt Koffein enthalten sein muss. Ich finde die Kennzeichnung müsste schon auf der Vorderseite gut lesbar zu sehen sein.
Frau U. aus Bremen vom 19.10.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Aufmachung der Flasche deutet auf eine handelsübliche fruchtsafthaltige Limonade hin. Erst auf der Rückseite verweisen die Bezeichnung und die Zutatenliste auf Koffein. Der Anbieter sollte bereits in der Nähe des Produktnamens den Koffeingehalt aufführen.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Flasche steht der Produktname „Saft Limo Schwarze Johannisbeere Geschmack“. Zusätzlich zur Abbildung schwarzer Johannisbeeren sind die Hinweise auf den zwölfprozentigen Fruchtgehalt und die Kohlensäure zu sehen. Die Bezeichnung „Koffeinhaltige Schwarze Johannisbeerlimonade“ steht auf der Rückseite über der Zutatenliste, die Koffein als Aroma und die koffeinhaltige Zutat Guaranaextrakt aufführt. Koffein hat der Verbraucher in einer Frucht-Limo jedoch nicht erwartet und vermisst daher einen Hinweis auf der Schauseite.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname und die Aufmachung des Etiketts lassen vermuten, es handele sich um ein fruchtsafthaltiges Erfrischungsgetränk. Enthält das Getränk Koffein oder koffeinhaltige Zutaten ist es aus unserer Sicht wichtig, dass bereits die Schauseite auf den Koffeingehalt hinweist.

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter in der Nähe des Produktnamens einen deutlichen Hinweis auf Koffein im Getränk ergänzen.

Stellungnahme der NETTO Marken-Discount AG, Maxhütte-Haidhof

Kurzfassung:

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.10.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
15. Dezember 2017

Veränderte Rezepturen von Lebensmitteln

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Sollten sie nicht immer deutlich gemacht werden?

Frage

Es ist mir schon öfter passiert, dass ich Lebensmittel kaufe, die wir ursprünglich als unbedenklich eingestuft hatten und sich dann irgendwann herausstellt – wenn man sich mal wieder die Liste der Zutaten genauer anschaut, dass der Hersteller klammheimlich die Rezeptur geändert hat und jetzt einen geringer wertigen Zusatz verwendet. Zum Beispiel ein Brotaufstrich enthält jetzt Sonnenblumenöl statt ursprünglich Olivenöl. Wir sind der Meinung, dass eine Rezepturänderung eine bestimmte Zeit lang vorn auf dem Etikett aufgebracht werden muss. Auf der Zutatenliste sollten dann die neuen Zutaten extra gekennzeichnet werden.

Antwort

Vielen Dank für Ihre Anregung. Wir können Ihren Wunsch nach einer besseren Kennzeichnung bei Rezepturänderungen sehr gut nachvollziehen. Tatsächlich sind Rezepturänderungen keine Seltenheit. Hersteller passen ihre Produkte immer wieder an, beispielsweise an veränderte Gesetzgebungen, um Kosten zu sparen, an veränderte Rohstoffangebote und -preise aber auch an Kundenwünsche und -kritik. Gekennzeichnet werden müssen solche Änderungen nicht und es ist auch nicht absehbar, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird.

Stattdessen ist verstärkte Aufmerksamkeit geboten, wenn Hersteller freiwillig mit einer „neuen Rezeptur“ werben. Zum einen wird häufig gleichzeitig die Verpackung verkleinert, während der Preis unverändert bleibt. Bei Werbeaussagen zu einer veränderten Rezeptur empfiehlt sich daher immer auch ein Blick auf die Füllmenge, um eventuelle versteckte Preiserhöhungen aufzudecken.

Zum anderen ist die neue Rezeptur, wie Sie zu recht kritisiert haben, nicht immer hochwertiger, beispielsweise wenn der Anteil wertgebender Inhaltstoffe verringert wird, wie die Senkung des Eigehaltes im Eiersalat. Wir halten freiwillige Herstellerinformationen nur dann für sinnvoll, wenn die Anbieter sachlich über Rezepturänderungen informieren. Immer wieder werden aber angeblich „verbesserte Rezepturen“ beworben, die für Verbraucher nur schwer nachvollziehbar sind, denn zum Vergleich der Zutatenliste müsste man das alte und das neue Produkt vor Augen haben. Der Hinweis „neue“ oder „veränderte Rezeptur“ ist dann die neutralere Angabe. Wünschenswert wäre auch, wenn die Neuerungen transparent dargestellt würden, beispielweise „jetzt mit Sonnenblumenöl“.

Markierungen innerhalb der Zutatenliste halten wir dagegen nicht für zielführend. In der Zutatenliste müssen bereits die kennzeichnungspflichtigen Allergene hervorgehoben werden. In manchen Produkten werden beispielsweise Zutaten aus biologischer Herstellung oder aus fairem Handel zusätzlich mit Sternchen versehen. Weitere Kennzeichnungen innerhalb des Zutatenverzeichnis würden vermutlich vor allem die Lesbarkeit und Verständlichkeit erschweren und wären unter Umständen nicht rechtskonform. 

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Letzte Änderung 
9. Januar 2018

Lebensmittel aus dem Online-Shop

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Wie lange müssen sie noch haltbar sein?

Frage

Ich habe am 5.11.2017 in einem Online-Shop Schoko-Herzen bestellt. Die Lieferung traf am 10.11.2017 ein. Ich wollte die Süßigkeiten für einen Adventskalender verwenden, musste aber feststellen, dass die Herzen lediglich bis zum 1.12.2017 haltbar sind, so dass sie für den Adventskalender nicht zu verwenden waren. Der Online-Händler wies auf meine Anfrage per E-Mail jegliche Schuld von sich und begründete: "Gerne können Sie uns bei jeder Bestellung kontaktieren, um das Mindesthaltbarkeitsdatum zu jedem Produkt per E-Mail zu bekommen." Der Anbieter besitzt auf seiner Homepage extra zwei Kategorien, in denen Produkte mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum zu verbilligten Preisen angeboten werden. Daher kann man als Verbraucher meines Erachtens nicht damit rechnen, dass reguläre Produkte nur drei Wochen haltbar sind. Schokolade hat eine Mindesthaltbarkeit von mindestens sechs Monaten. Zum Vergleich: Vor gut einem Monat bestellte ich in einem Online-Shop eines Schokoladen-Outlets ebenfalls vegane Schokolade. Die Mindesthaltbarkeit liegt bei diesen Produkten bei Oktober 2018 oder länger.

Antwort

Im Online-Handel muss kein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) für Lebensmittel angeben werden. Der Anbieter kann aber freiwillig Hinweise, wie „Dieses Produkt ist mindestens noch drei Monate ab Bestellung haltbar“ verwenden.

Erst zum Zeitpunkt der Lieferung, muss Ihnen das genaue MHD zur Verfügung stehen, beispielsweise wie in Ihrem Fall auf der Produktverpackung. Wenn Sie dann feststellen, dass das Produkt nicht Ihren Vorstellungen entspricht, haben Sie bis auf wenige Ausnahmen auch beim Kauf von Lebensmitteln ein 14-tägiges Widerrufsrecht und können es zurücksenden.

Es gibt keine Regelungen dazu, wie lange Lebensmittel nach Lieferung noch haltbar sein müssen. Da das MHD kein „Verfallsdatum“ ist, sondern lediglich angibt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält, kann der Händler selbst abgelaufene Lebensmittel noch verkaufen. Voraussetzung: Das Produkt ist noch einwandfrei.

Ärgerlich ist die Angelegenheit dennoch. Wir können nachvollziehen, dass Sie als Kunde eine für die Produktgruppe übliche Haltbarkeit erwarten. Sie haben mit Ihrer Beschwerde beim Händler bereits den richtigen Weg gewählt. Die Antwort ist auch aus unserer Sicht unbefriedigend und wenig kundenfreundlich, denn für jedes Produkt das MHD abzufragen, ist bei regelmäßigen Online-Käufen nicht praktikabel.

Was die Schokolade angeht, müssen Sie diese nicht wegwerfen. Riecht und schmeckt sie gut? Sieht sie normal aus? Dann können Sie sie auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießen.

Bild 
Bestellung im Online-Shop
Bildquelle 
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Letzte Änderung 
19. Januar 2018

Original 1 A Holsteiner Hademarscher Schinkenmettwurst

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Hinweis „ohne Zusatz von Gluten“ können Verbraucher als „glutenfrei“ interpretieren.
Verbraucherbeschwerde 

Der Hinweis auf Wurst ohne Zusatz von Gluten ist eine verwirrende Werbeaussage, da es sich nicht um einen üblichen Zusatz zu Schinkenmettwurst handelt.

Herr J. aus Barsbüttel vom 02.09.2017


 

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale können Verbraucher die Werbung „Natürlich ohne Zusatz von Gluten …“ missverstehen. Isoliertes Gluten ist keine Zutat für Lebensmittel. So können beispielsweise Menschen, die auf glutenfreie Lebensmittel achten müssen, den Hinweis als „glutenfrei“ missverstehen.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Verpackung steht der Hinweis „Natürlich ohne Zusatz von Gluten und Laktose“. Dieser kann fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das Produkt sei glutenfrei. Weitere Hinweise dazu, ob Rückstände aus der Herstellung anderer Produkte in der Schinkenmettwurst enthalten sein können oder das Produkt den gesetzlichen Grenzwert für „glutenfrei“ von 20 mg/kg einhält, hat der Anbieter nicht aufgedruckt.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht irreführend sein. Insbesondere dürfen diese nicht zu verstehen geben, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten.

Auch die Informationen in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels dürfen nach dem LMIV nicht täuschend sein.

Die EU-Verordnung zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, regelt unter anderem die Kennzeichnung glutenfreier Produkte.
Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen gemäß dieser Verordnung höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. Diese Restmengen sind zulässig, da die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel einen erheblichen technischen Aufwand bedeutet.

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich auf der 69. Arbeitstagung 2012 mit der „Kennzeichnung glutenfreier Fleischerzeugnisse“ beschäftigt. In seiner Stellungnahme empfiehlt er für gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung glutenfreie Fleischerzeugnisse die Bezeichnung „von Natur aus glutenfrei“, um den Vorwurf der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ zu vermeiden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können den Hinweis „ohne Zusatz von Gluten“ aus Sicht der Verbraucherzentrale in mehrfacher Hinsicht missverstehen. Zum einen ist isoliertes Gluten keine Zutat für Lebensmittel. Verbraucher können jedoch den Hinweis des Anbieters so verstehen, dass Gluten eine für Fleischerzeugnisse übliche oder mögliche Zutat ist, auf die er in diesem speziellen Fall verzichtet. Zum anderen wirbt der Anbieter unserer Einschätzung nach mit einer Selbstverständlichkeit, da Fleischwaren üblicherweise kein Gluten als Zutat enthalten.

Zusätzlich können Verbraucher den Hinweis fälschlicherweise so deuten, dass die Schinkenmettwurst frei von Gluten ist. Der Hinweis „ohne Zusatz von Gluten“ ist aber nicht gleichzusetzen mit den Kennzeichnungen „glutenfrei“ oder „sehr geringer Glutengehalt“, für die rechtlich verbindliche Höchstgrenzen festgelegt sind. Denn durch die Verarbeitung anderer glutenhaltiger Produkte im Betrieb kann die Schinkenmettwurst durchaus Gluten enthalten, das nicht absichtlich zugesetzt wird, sondern beispielsweise durch Stäube von Gluten oder Getreidemehl in der Produktionsumgebung in die Wurst gelangt. Menschen mit einer Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) benötigen jedoch zuverlässige und unmissverständliche Informationen zum Glutengehalt, da sie diesen Stoff ihr Leben lang streng meiden sollten.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf diese Werbung verzichten. Sie ist missverständlich und bietet Menschen, die an einer Zöliakie leiden keine Orientierung beim Einkauf glutenfreier Lebensmittel.

Stellungnahme der Hanseatische-Feinkost-Manufaktur Harms GmbH, Halstenbek

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale

Die Auslobung „Ohne Zusatz von Gluten und Laktose“ war eine Anforderung von Kunden. Dafür werden Rezepturen, Rohstoffe und Prozesse auf die Abwesenheit von Gluten überprüft. Der Einwand, dass Gluten in einer Rohwurst nicht erwartet wird, ist verständlich. Wir haben aber auch mögliche Kreuzkontaminationen innerhalb der Lieferkette im Fokus und wollen diese wirksam vermeiden.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
24. Januar 2018

Zutatenmengen in einer Asia-Suppe Ingwer-Karotte

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Wie viel Karotte und Ingwer müssen in der Suppe enthalten sein?

Frage

Ich habe eine Suppe mit der Bezeichnung "Karotte-Ingwer Asia-Suppe" gekauft. Im Hauptsichtfeld befindet sich neben der Abbildung einer Karotte auch die Abbildung eines Ingwer-Rhizoms. In der Zutatenliste ist die Karotte ordnungsgemäß mit ihrer enthaltenen Menge von 31 Prozent angegeben. Die Menge des Ingwers, der in der Zutatenliste noch hinter dem Salz und den sonstigen Gewürzen rangiert, ist dagegen nicht deklariert. Gemäß Nährwertkennzeichnung befinden sich 1,14 Gramm Salz in 100 Milliliter Suppe. Da auch das Salz noch vor dem Ingwer in der Zutatenliste steht, sind demnach also weniger als 1,14 Gramm Ingwer pro 100 Milliliter Suppe enthalten.

Frage 1: Ist in diesem konkreten Fall aufgrund Art. 22 VO (EU) 1169/2011 [V-HL1] nicht eine Mengenangabe auch des Ingwers zwingend erforderlich?

Frage 2: Unterhalb welcher in 100 Milliliter Suppe enthaltenen Menge Ingwer ist eine derartige Auslobung überhaupt noch zulässig?

Antwort

Wie Sie richtig vermuten, ist die Mengenangabe einer Zutat unter anderem dann erforderlich, wenn sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben ist. So schreibt es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor.

Allerdings enthält die Verordnung auch Ausnahmeregelungen. So ist die mengenmäßige Angabe beispielsweise nicht notwendig für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden. Einen generellen Prozentsatz, wie klein die Menge sein muss, damit die Angabe entfallen darf, gibt es nicht. In der Praxis werden meist Mengen bis zwei oder drei Prozent als „klein“ angesehen.

Diese Ausnahmereglung betrifft in Ihrem Beispiel nach unserer Einschätzung den Ingwer. Ingwer ist ein geschmacksintensives Gewürz, das nur in kleinen Mengen eingesetzt werden muss, um den Geschmack des Lebensmittels deutlich zu beeinflussen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für Verbraucher bei solchen Zutaten nicht die Menge im Lebensmittel, sondern der durch die Zutat erzeugte Geschmack entscheidend ist. Die Auslobung und Abbildung von Ingwer ist aus unserer Sicht zulässig, da echter Ingwer verwendet wurde.

Uns erreichen immer wieder ähnliche Beschwerden über fehlende Mengenkennzeichnungen. Lebensmittelklarheit.de fordert den Gesetzgeber daher auf, diese Ausnahmeregelung abzuschaffen. Bei abgebildeten und beworbenen Zutaten sollten Käufer in jedem Fall die Menge im Produkt erfahren.

Übrigens gilt die Regelung, dass Zutaten nach absteigender Reihenfolge aufgelistet werden müssen nicht für Zutaten, die weniger als zwei Prozent des Enderzeugnisses ausmachen. Es kann daher also sein, dass mehr Ingwer als Speisesalz enthalten ist. Er macht jedoch nicht mehr als 2 Prozent des Lebensmittels aus.

 

 

Bild 
Karotten-Ingwer Suppe, anbieterneutral
Bildquelle 
Suppe © karepa - Fotolia.com
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Letzte Änderung 
31. Januar 2018

Greußner Delikatess Hirsch-Salami

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Erfolgreich abgemahnt: Salami mit mehr Schwein als Hirsch heißt in Zukunft nicht mehr Hirsch-Salami
Verbraucherbeschwerde 

Produkt wird als “Delikatess Hirschsalami“ bezeichnet. Erst auf der Rückseite ist dann zu erkennen, dass die Salami aus Schweinefleisch, Hirschfleisch (45 %) … besteht. Auf der Vorderseite bei der Produktbezeichnung ist kein Hinweis auf den Schweinefleischanteil. Schwein ist anscheinend auch der Hauptbestandteil und nicht Hirsch, da Hirsch nur 45 % ausmacht, hinter Schweinefleisch steht noch nicht mal ein Prozentsatz.

Frau M. aus Isernhagen vom 27.06.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Bezeichnung als Hirsch-Salami auf dem Etikett weist Verbraucher auf eine Salami mit ausschließlich Hirsch im Fleischanteil hin. Sie enthält jedoch mehr Schweine- als Hirschfleisch. Der Hersteller sollte den Namen und die Bezeichnung der Wurst ändern und gemäß den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse an die enthaltenen Zutaten anpassen.

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „Delikatess Hirsch-Salami“ und die Bezeichnung „Hirschsalami“. Entsprechend der Reihenfolge im Zutatenverzeichnis ist jedoch mehr Schweinefleisch als Hirschfleisch (45 %) in der Wurst enthalten.

 

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.

Weiterhin schreibt die LMIV für den Fall, dass eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlt, die Bezeichnung des Lebensmittels mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, wenn auch diese fehlt, mit einer beschreibenden Bezeichnung vor.

Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs wird die ausschließliche Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, z. B. „Hirschsalami”.

Die teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, gegebenenfalls ergänzt um den prozentualen Anteil, z. B. „Salami mit Hirschfleisch” oder „Salami mit 45 % Hirschfleisch”.

 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Da der Hersteller in der „Delikatess Hirsch-Salami“ nicht nur Fleisch vom Hirsch einsetzt, sollte er sie auch nicht so bezeichnen, sonst besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse enthalten klare Vorgaben, welche Bezeichnung verkehrsüblich ist.

 

Fazit:

Der Hersteller sollte die Bezeichnung der Wurst nach den Vorgaben der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse ändern und an die enthaltenen Zutaten anpassen.

Stellungnahme der Greußener Salami- und Schinkenfabrik, Greußen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 19.12.2017 liegt keine Stellungnahme vor.

Stand 
2. Februar 2018
Status 

Der Anbieter hat auf die Frage der Verbraucherzentrale nach der geänderten Aufmachung bisher nicht reagiert.

REWE Schokoladeneiscreme

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Statt Schokolade nur drei Prozent fettarmes Kakaopulver
Verbraucherbeschwerde 

Mich stören zwei Dinge an der "zarten Schokoladen-Eiscreme" von "REWE Feine Welt". Auf der Verpackung wird neben dem Eis auch sehr deutlich Schokolade abgebildet. Zudem lautet die Verkehrsbezeichnung "Schokoladen-Eiscreme".

Beim Blick auf die Zutaten fällt auf, dass gar keine Schokolade enthalten ist. Es ist nur fettarmes Kakaopulver enthalten, welches ein komplett anders Produkt ist, auch wenn beide aus der Kakaobohne produziert werden. Deshalb fühle ich mich eindeutig getäuscht. Der Hersteller sollte auf die Abbildung von Schokolade verzichten und die Verkehrsbezeichnung müsste, "Kakao-Eiscreme" oder "Kakaopulver-Eiscreme" heißen. Alternativ könnte der Hersteller auch eine ordentliche Menge Schokolade der Rezeptur hinzufügen wie es sich für ein Schokoladeneis gehört.
Herr Z. aus Berlin vom 17.09.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Aufmachung der Schokoladen-Eiscreme lässt Verbraucher Schokolade als wesentlichen Bestandteil der Eiscreme erwarten. Anstelle von Schokolade steckt lediglich fettarmes Kakaopulver im Eis. Unserer Ansicht nach sollte REWE daher auf die Werbung mit „Schokolade“ verzichten oder die Rezeptur anpassen.

Darum geht’s:

REWE bietet unter der Eigenmarke „REWE Feine Welt“ die Eiscreme „Verführerisch zarte Schokoladen-Eiscreme“ an. Auf der Verpackung sind neben einer Kugel Schokoladeneis mehrfach Schokoladenstücke und eine Kakaobohne abgebildet. Zusätzlich weist die Angabe „die feine schokoladige Note“ auf Schokolade als Zutat hin. Im Zutatenverzeichnis tauchen nur drei Prozent fettarmes Kakaopulver, aber keine Kakaobutter oder Schokolade auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zutaten. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes. Des Weiteren schreibt die LMIV die Mengenangabe der verwendeten Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

Nach den Leitsätzen für Speiseeis muss ein Eismix für „Schokoladeneis“ Kakaopulver, Kakaobutter, Kakaomasse und/oder Schokolade enthalten. Wird die Verwendung von Schokolade auf einem Produkt ausgelobt oder Schokolade abgebildet, ist Schokolade zu verwenden.

Die Bezeichnung „Schokolade“ ist in der Kakaoverordnung geregelt. Danach ist „Schokolade“ ein Kakaoerzeugnis, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher, die die Schokoladen-Eiscreme kaufen, erwarten entweder Schokolade oder die Einzelzutaten einer Schokolade nämlich Zucker, Kakaopulver und Kakaobutter im Eis. Für ihre Kaufentscheidung sollten sie darüber hinaus die Menge des Schokoladenanteils kennen. Das Eis mag zwar nach Schokolade schmecken und braun aussehen, der Schokoladenbestandteil „Kakaobutter“ fehlt jedoch.

Fazit:

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale passt die Auslobung von Schokolade nicht zu den verwendeten Zutaten, sodass REWE entweder Kennzeichnung und Aufmachung oder die Rezeptur verändern sollte.

Stellungnahme

Stellungnahme der Rewe Zentral Finanz eG, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 10.10.2017 liegt keine Antwort vor.

Stand 
8. Februar 2018

Zuckerfreier Kaugummi Power Gum Xylitol Guarana

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Beworbene Zutat Guarana ist kaum vorhanden und kann keine „Power“ bringen
Verbraucherbeschwerde 

Die Verpackung erweckt durch ihre Aufmachung mit "Guarana" auf der Vorderseite und "powered by Guarana" auf der Seite den Eindruck, als ob die Kaugummis eine physiologisch wirksame Menge an Guarana enthielte. Tatsächlich enthält ein Kaugummi, das 1,5 g wiegt, lediglich 1 % = 0,015 g Guaranaextrakt.
- Guarana enthält im Schnitt ca. 6 % Koffein.


- 1 Kaugummi - 0,015 g Guarana enthalten, also ca. 0,9 mg Koffein, wie in 1/9 Tasse Kaffee. [Kommentar der Redaktion: Eine Tasse Kaffee mit 150 Milliliter kann je nach Stärke 50 bis 100 Milligramm Koffein enthalten.]
Wenn man annimmt, dass der Koffeingehalt des nicht spezifizierten Guaranaextrakts etwas höher liegen kann, so wird hier über die Kennzeichnung mit "Guarana" eine anregende Wirkung suggeriert, die so nicht vorhanden sein kann.
Ich bitte um Ihre Einschätzung hierzu.
Herr S. aus Hannover vom 25.07.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:
Der Verbraucher hat aufgrund der Sortenbezeichnung und der Herausstellung der Zutat „Guarana“ eine anregende Wirkung des Kaugummis durch Koffein erwartet. Der Gehalt von Guarana ist mit einem Prozent nur minimal und eine anregende Wirkung ist aufgrund dieser Menge nicht zu erwarten. Auf die Werbung mit „Power Gum“ und „powered by Guarana“ sollte der Hersteller daher verzichten.

Darum geht’s:
Der Produktname „Power Gum“ auf der Schauseite springt durch die fette und große Schrift ins Auge. Direkt darüber stehen in kleinerer Schrift „Xylitol“ und direkt darunter „Guarana“. Zusätzlich steht auf der Packungsseite der Schriftzug „powered by Guarana“. Die Zutatenliste auf der Rückseite beziffert Guaranafruchtextrakt mit einem Prozent.
In handelsüblichem Guaranapulver und/oder Guaranaextrakt variiert der Koffeingehalt und liegt meist zwischen vier bis 20 Prozent.
Die Kaugummis mit einem Prozent Guaranaextrakt können danach bis zu 0,2 Prozent Koffein enthalten. Das entspricht 200 Milligramm Koffein pro 100 Gramm Kaugummi. Für ein Kaugummi mit 1,5 Gramm ergibt dies einen Koffeingehalt von maximal drei Milligramm.
Im Vergleich dazu hat eine Tasse Kaffee zwischen 50 bis 100 Milligramm Koffein.

Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften wie die Zusammensetzung des Lebensmittels.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens ist es naheliegend, aufgrund des Produktnamens „Power Gum“ mit der Ergänzung „Guarana“ und dem Hinweis „powered by Guarana“ eine Menge dieser Zutat zu erwarten, die einen anregenden Effekt hat. Diese Wirkung ist bei einem Anteil von einem Prozent Guaranaextrakt – entspricht etwa drei Milligramm Koffein pro Kaugummi – jedoch nicht zu erwarten.

Fazit:
Der Anbieter sollte auf die Hervorhebung der Zutat Guarana verzichten, da diese bei dem geringen Anteil im Kaugummi einen falschen Eindruck über einen anregenden Effekt vermitteln kann.

 

Stellungnahme

Stellungnahme der Zantomed GmbH, Duisburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 17.08.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
12. Februar 2018

Albi Fruchtsaft und fruchtsafthaltige Getränke

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Verwechslungsgefahr bei Saft und fruchtsafthaltigen Getränken
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung ist nicht angegeben, um was für ein Produkt es sich handelt. Statt "Heidelbeergetränk" ist "Heidelbeere" angegeben, tatsächlich sind jedoch außer Heidelbeeren auch Glukose-Fruktose-Sirup und Aroma enthalten. Das ist aufgrund der Aufmachung nicht erkennbar, sondern lediglich auf der Verpackungsseite im Kleingedruckten. […]. Die Verpackung ist besonders irreführend, weil sie im Handel typischerweise zwischen anderen Getränken, u.a. mit der Bezeichnung "Orange" und "Apfel klar" steht. Bei diesen handelt es sich aber um Säfte. Damit ist eine hohe Verwechslungsgefahr gegeben. Die Produktbezeichnung muss daher auch auf der Vorderseite der Verpackung genannt werden.
Herr M. aus Barsikow vom 12.08.2017

Albi „Heimischer Rhabarber“: Mich regt die unnötige und schädliche Verwendung nicht eines, sondern zweier Zuckersorten in großen Mengen auf, insbesondere in Verbindung mit dem recht geringen eigentlichen Saftgehalt. Die Packung und der Name, die Erwähnung heimischer Früchte sowie der Kelterei suggerieren ganz klar ein gesundes Produkt. Außerdem stört mich massiv die Verwendung des als hochungesunden bekannten Glukose-Fructose-Sirups, da sie völlig unnötig ist und in einem Saft auch sehr unerwartet scheint. Auch der recht geringe Fruchtanteil ist kritikwürdig.
Frau G. aus Berlin vom 21.03.2017

Auf der Frontseite wird das Getränk als Mango Maracuja Orangen "Saft" bezeichnet. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die abgebildeten Früchte: Zwei Mangos, 1,5 Maracujas und eine Orange. In der Inhaltsangabe wird aber von Mango Orange Maracuja Nektar aus Konzentrat gesprochen. Diese Reihenfolge entspricht den Mengenverhältnissen von 15, 10 und 4 Prozent. Maracuja wird an zweite Stelle auf der Frontseite genannt, obwohl nur 4 Prozent enthalten sind.
Frau H. aus Hattersheim vom 14.01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Getränke mit unterschiedlichem Fruchtsaftanteil werden in gleicher Aufmachung angeboten. Die Schauseite zeigt Abbildungen von Früchten ohne Nennung der Getränkeart. Das Angebot am Verkaufsregal wird dadurch intransparent. Verbraucher können leicht ein safthaltiges Getränk für einen reinen Fruchtsaft oder Fruchtnektar halten. Die Getränkeart sollte auf der Schauseite deutlich werden.

Darum geht’s:

Die Schauseiten der Verpackungen nennen jeweils Früchte und bilden diese ab. Unterhalb der Fruchtabbildung wirbt der Hersteller bei reinem Saft mit einem Siegel: „100 % Frucht“. An der gleichen Stelle ersetzt er bei dem Getränkekarton „Heidelbeere“ den Wortlaut im Siegel durch „Geprüfte albi-Qualität“. So sind die Verpackungen auf den ersten Blick optisch kaum zu unterscheiden.

Die jeweilige Bezeichnung und der Fruchtgehalt stehen auf der Verpackungsseite. Verbraucher erfahren den tatsächlichen Fruchtgehalt – beispielsweise 15 Prozent bei „Heidelbeere“ – erst im Kleingedruckten.

Das ist geregelt:

Nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung muss ein als „Fruchtsaft“ bezeichnetes Getränk einen Fruchtsaftanteil von 100 Prozent aufweisen.

Bei der Bezeichnung „Fruchtnektar“ hängt der Mindestgehalt von der Fruchtart ab. Die jeweiligen Gehalte sind in der Verordnung aufgeführt. Ein „Heidelbeernektar“ muss beispielsweise einen Fruchtanteil von mindestens 40 Prozent aufweisen. Darüber hinaus muss der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindestens …%“ angegeben sein.

Bei „Fruchtsaftgetränken“ werden Mindestfruchtgehalte in den Leitsätze für Erfrischungsgetränke beschrieben. Danach sollte ein „Heidelbeerfruchtsaftgetränk“ beispielsweise mindestens 10 Prozent Fruchtsaft enthalten. Wird bei diesen Getränken auf die Mitverwendung von Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hingewiesen, so ist nach den Leitsätzen auch hier der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtbestandteilen anzugeben.

Es gibt keine allgemeine Regelung, wo die Bezeichnung bei diesen Produkten stehen muss. Mit einer Ausnahme: Bei Produkten, die nur bis zu drei Prozent Fruchtsaft enthalten, muss der Anteil in unmittelbarer Nähe zur Abbildung stehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Gestaltung der Vorderseite lässt Verbraucher vermuten, es handle sich um qualitativ vergleichbare Getränke, die sich nur durch die abgebildete Fruchtart unterscheiden. Die konkreten Angaben auf der Verpackungsseite zeigen jedoch, dass dies keineswegs der Fall ist. Die Fruchtgehalte weichen um ein Mehrfaches ab. Die inhaltlichen Unterschiede des Werbesiegels unterhalb der Produktabbildung können beim Einkauf leicht übersehen werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Forderung des Verbrauchers nach einer Kennzeichnung des Fruchtsaftgehaltes auf der Schauseite daher nachvollziehbar – für Säfte, Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und für Erfrischungsgetränke mit Fruchtanteilen. Dadurch ließen sich ärgerliche Fehlkäufe vermeiden.

Fazit:

Aus Verbrauchersicht sollten die Art des Getränkes und die Menge der beworbenen Früchte bereits auf der Verpackungsvorderseite stehen.

Stellungnahme der Albi GmbH und Co. KG, Berghülen

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Verpackung wurde von uns so gestaltet, dass der Verbraucher auf den ersten Blick die im Produkt enthaltenen Früchte erkennen kann.

Seitlich auf der Verpackung abgebildet, findet der Kunde detailliert in einem Sichtfeld alle Angaben zum Produkt, u.a. die Verkehrsbezeichnung, die Zutatenliste und die Nährwertangabe. Die Aufmachung ist in dieser Form gesetzeskonform.

Aktuell planen wir eine vollständige Überarbeitung des Sortimentes und der Verpackungen. Die vom Verbraucher geäußerten Kritikpunkte hinsichtlich der Produktaufmachung werden im Zuge dieser Neubetrachtung berücksichtigt. Es sind unsererseits zum aktuellen Zeitpunkt aber noch keine konkreten Aussagen zum Dekorwechsel möglich.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
13. Februar 2018
Status 

Der Hersteller kündigt eine vollständige Überarbeitung des Sortiments und der Verpackungen an. Die angeführten Kritikpunkte sollen dabei Berücksichtigung finden.

Unilever Rama

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Informationen zur Bezeichnung und zum Fettgehalt kaum zu finden
Verbraucherbeschwerde 

Ich habe die Marke "Rama" gekauft, in dem blinden Glauben, es sei eine Margarine, zudem noch angereichert mit Omega 3- und Omega 6-Fettsäuren. [Anm. der Redaktion: Ist durch die Auswahl der Pflanzenöle enthalten.]
Zuhause stellte ich fest, dass die vermeintliche Margarine nur zu 60 % Fett (Raps und Palm) besteht. Der Rest ist: Buttermilch, Emulgatoren, Konservierungsstoff, usw. […] Ich finde nirgends, was "Rama" für ein Produkt ist.
Frau B. aus Altenberge vom 01.11.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:
Den Fettgehalt der einstigen „Margarine Rama“ hat der Hersteller von 80 Prozent auf mittlerweile 60 Prozent reduziert, sodass dieses Produkt nun eine „Dreiviertelfettmargarine“ ist. Diese Information erfahren Verbraucher erst nach eingehender Betrachtung eines umfassenden Textblocks auf dem Becherrand, aus dem diese Produktbeschreibung optisch nicht hervorsticht. Der Hersteller sollte die Änderungen des Fettgehaltes und der Rezeptur „der altbekannten Margarine“ bereits auf der Schauseite des Bechers gut sichtbar deutlich machen. Nur so sind Fehlkäufe zu vermeiden.

Darum geht’s:
Der Deckel des Margarinebechers zeigt in großer und markanter Schrift den Produktnamen „Rama“ und die Hinweise „mit hochwertigem Rapsöl aus Deutschland“ und „zum Streichen, Backen & Kochen“. Auf der Seite des Bechers steht ein großer Textblock mit diversen Informationen. Zwischen Zutatenliste, Herstelleranschrift, Nachhaltigkeitshinweisen, Packungsgröße und Kalorienangabe pro Portion steht hier auch die Bezeichnung „Dreiviertelfettmargarine 60 % Fett“. Da diese Information optisch nicht abgesetzt ist, fällt sie erst nach eingehender Betrachtung ins Auge.

Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.
Die gemeinsame EU-Marktorganisationsverordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse beschreibt eine Margarine als ein aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 Prozent und weniger als 90 Prozent Fett.
Eine Dreiviertelfettmargarine ist danach ein Gemisch aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten mit einem Fettgehalt von mindestens 60 Prozent und höchstens 62 Prozent.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Von ursprünglich 80 Prozent Fett hat der Hersteller den Fettgehalt der „Rama“ auf 60 Prozent gesenkt. Dies hat auch Auswirkungen auf die erlaubte Bezeichnung des Produktes. So wurde aus der einstigen Margarine „Rama“ jetzt – mit nur noch 60 Prozent – eine Dreiviertelfettmargarine.
Für viele Verbraucher wird „Rama“ nach wie vor ein Name für eine Margarine sein. Auf dem Becher setzt der Anbieter wichtige Informationen wie die geänderte Bezeichnung und den Fettgehalt optisch nicht von den zahlreichen anderen Produktinformationen ab. Da die Bezeichnung schwer auffindbar ist, wird sie vielfach unbemerkt bleiben.

Fazit:
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter die Bezeichnung und den Fettgehalt auf der Schauseite des Bechers auf den ersten Blick erkennbar aufführen.

Stellungnahme

Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Wir haben die Rezeptur der klassischen Rama überarbeitet. Unsere Konsumenten bevorzugen heute eine cremigere Textur, daher verwenden wir eine leichter schmelzende Fettmischung und haben den Fettgehalt insgesamt reduziert. Wir sind davon überzeugt, dass Verbraucher unsere Rama aufgrund ihrer unverändert guten Produktleistungen kaufen und nicht in erster Linie wegen ihres absoluten Fettgehalts.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
19. Februar 2018
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