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Channel: Lebensmittelklarheit - Kennzeichnung
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Das EWG-Zeichen auf Verpackungen

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Muss es hinter jeder Füllmegenangabe stehen?

Frage

Ich habe eine grundsätzliche Frage. Wie oft muss das Einwaage-„e“ auf Verpackungen aufgebracht sein? Ich sehe viele Verpackungen mit mehreren Inhaltsangaben, bei denen dieses Zeichen bei allen Inhaltsangaben steht, und viele, wo es trotz mehrerer Inhaltsangaben nur einmal drauf ist. Was ist richtig?

Antwort

Grundsätzlich ist die Verwendung des sogenannten EWG-Zeichens „e“ freiwillig. Das Zeichen bedeutet, dass die verpackte Ware nach den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung befüllt worden ist. Es soll den freien Warenverkehr erleichtern, beispielsweise, wenn in Deutschland hergestellte Waren in andere EU-Mitgliedstaaten vertrieben werden.

Die Fertigpackungsverordnung schreibt lediglich vor, dass sich das EWG-Zeichen im selben Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge befinden muss. Häufig ist die Füllmenge jedoch an mehreren Stellen der Verpackung aufgedruckt, beispielsweise auf der Ober- und Unterseite eines Fertiggerichtes. Ob dann das „e“-Zeichen hinter jeder Füllmengenangabe stehen muss, ist nicht explizit geregelt. Entsprechend unterschiedlich handhaben Firmen diese Kennzeichnung.

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23. Februar 2018

Bezeichnungen für Trüffel

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Wann darf von „schwarze Trüffel“ die Rede sein?

Frage

Ich habe eine Trüffel-Leber-Pastete mit 4,5 Prozent schwarzem Trüffel gekauft. Kurz darauf sah ich in einem Fernsehbericht, der genau dieses Produkt unter die Lupe nahm, dass es sich in Wirklichkeit um billigen China-Trüffel handelt. Das ist doch Verbrauchertäuschung. Wie kann das sein?

 

Antwort

Tatsächlich kann für bestimmte Trüffelarten wahlweise die Bezeichnung „China-Trüffel“, „chinesischer Trüffel“ oder „schwarzer Trüffel“ verwendet werden, so dass die Trüffel-Leber-Pastete mit „schwarzem Trüffel“ wohl nicht zu beanstanden ist.

Bei Trüffel handelt es sich um die Pilzgattung Tuber, der verschiedene Trüffelarten angehören. Während die wissenschaftlichen Namen genau einer Art zugeordnet werden können, sind die umgangssprachlichen Namen rechtlich nicht festgelegt und können teilweise für mehrere Trüffelarten stehen.

So schlägt die deutsche Lebensmittelbuchkommission in ihren Leitsätzen für Pilze und Pilzerzeugnisse vor, die Bezeichnungen „Schwarzer Trüffel“, „Chinesischer Trüffel“ oder „China-Trüffel“ synonym zu verwenden und zwar für die Arten Tuber indicum, Tuber himalayense und Tuber sinense.

Im Online-Handel wird jedoch auch im Zusammenhang mit anderen Trüffelarten von „schwarzen Trüffeln“ gesprochen, beispielsweise „Schwarzer Perigord Trüffel“ „Schwarzer Sommertrüffel“ oder auch „Schwarzer Winter-Edeltrüffel“. Diese Bezeichnungen sind in den Leitsätzen nicht beschrieben.

Die Leitsätze sollen die aktuelle Verkehrsauffassung abbilden und dienen Herstellern als Hilfsmittel bei der Kennzeichnung ihrer Produkte. Bei dem oben genannten Produkt hat der Hersteller die verwendeten Trüffel entsprechend den Leitsätzen benannt. Wir können daher nicht von einer Verbrauchertäuschung bei der Bezeichnung „Schwarze Trüffel“ ausgehen.

Allerdings scheint der Begriff „Schwarzer Trüffel“ unter Trüffel-Kennern und -Liebhabern nicht einheitlich besetzt zu sein. Dies wird beispielsweise an den unterschiedlichen Bezeichnungen in Online-Shops deutlich. Es wäre daher wünschenswert, dass die Deutsche Lebensmittelbuchkommission bei einer Überarbeitung der Leitsätze die zu verwendenden Bezeichnungen überprüft und gegebenenfalls anpasst.

Zusätzlich sollte unserer Einschätzung nach auf Produkten, die Trüffel enthalten, auch der wissenschaftliche Name anzugeben sein, der eindeutig einer Art zugeordnet werden kann. Nur so können Trüffelliebhaber klar erkennen, ob ein Lebensmittel ihren Vorstellungen entspricht. Das ist besonders wichtig bei Bezeichnungen, die wie die Leitsätze es zurzeit vorsehen, für mehrere Trüffelarten stehen.

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Schwarze Trüffel
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26. Februar 2018

Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Banderole

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Sollte das Haltbarkeitsdatum nicht auf der Plastik-Verpackung stehen?

Frage:

Bei einem Hummus-Dip aus Kichererbsen ist das Haltbarkeitsdatum ausschließlich auf der Banderole aus Pappe aufgedruckt, nicht jedoch auf der eigentlichen Plastik-Verpackung. Das hat zwei Nachteile:

1. Wenn man die Verpackung öffnen will, muss man die Banderole entfernen. Einmal entsorgt, fehlt die Information über die Haltbarkeit, die man ja solange benötigt, wie man das Hummus verzehren möchte.

2. Besteht die Möglichkeit, auf einfachste Weise zu betrügen, indem man die Papp-Banderole austauscht gegen eine mit einem neueren Datum, ohne irgendwelche Spuren zu hinterlassen. Ich habe keine Veranlassung zu glauben, dass bei dem Hummus irgendetwas nicht stimmt. Aber aus den beiden genannten Gründen und weil es in der Vergangenheit schlagzeilenträchtige Betrügereien mit dem Haltbarkeitsdatum bei Fleisch gab, schlage ich vor, das Haltbarkeitsdatum zukünftig nicht nur auf die austauschbare Banderole, sondern auch auf das Plastik-Behältnis zu drucken.

 

Antwort:

Tatsächlich wäre es grundsätzlich wünschenswert, wenn Anbieter von Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum auf einem Teil der Verpackung aufdrucken würden, der sich nicht entfernen lässt. Zwingend erforderlich ist dies laut Gesetz jedoch nicht.

Ist nichts anderes angegeben, bezieht sich das Mindesthaltbarkeitsdatum ohnehin nur auf die ungeöffnete Ware. Ist die Verpackung geöffnet, verliert das Datum seine Gültigkeit.   

Ihre Bedenken, dass eine lose Banderole den Anbietern ein betrügerisches Verhalten leichter machen würde, können wir zwar nachvollziehen. Allerdings ist ein Betrug im Lebensmittelrecht keine Bagatelle, sondern eine Straftat, die in schweren Fällen Freiheitsstrafen zur Folge haben kann – beispielsweise wenn eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher entsteht. Betrügerisches Handeln ist zum Glück die absolute Ausnahme. Die Lebensmittelkennzeichnung kann davor auch kaum schützen, denn kriminelle Personen oder Firmen werden immer wieder Möglichkeiten finden, Lebensmittel zu verfälschen

Ohne einen konkreten Verdacht können Sie aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kennzeichnung nicht manipuliert wurde.   

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2. März 2018

Fleischanteil in Ravioli mit Bolognese-Sauce

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Wie ergeben sich die Prozentangaben in der Zutatenliste?

Frage

Auf einer Dose „Ravioli in Bolognesesauce“ sind 19,2 Prozent Gesamtfleischanteil deklariert. Verzehrt man aber dieses Produkt ist das nicht festzustellen. In der Zutatenliste sind folgende Werte zu finden: „62,9 % Bolognesesauce (Wasser, 9,5 % Rindfleisch, […]), 37,1 % Ravioli (Hartweizengrieß, Wasser, 9,7 % Schweinefleisch, […]).“ Ich gehe davon aus, dass die Prozentangaben "schön gerechnet" sind und sich eigentlich auf die Sauce und die Ravioli beziehen. Wenn man die Fleischanteile dann nämlich für das Gesamtprodukt rechnet, landet man bei einem Anteil von 6 Prozent Rindfleisch und 3,6 Prozent Schweinefleisch, was viel eher der Realität entspricht, wenn man das Produkt ansieht. Das machen aber wohl die wenigsten Verbraucher - und diesen Vorteil scheint der Hersteller auszunutzen.

Antwort

Wenn das von Ihnen gekaufte Produkt einen Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent ausweist, muss das stimmen.

Eine solche Mengenangabe ist unter anderem immer dann vorgeschrieben, wenn die Bezeichnung oder die Werbung auf bestimmte Zutaten schließen lassen. In Ihrem Beispiel kennzeichnet der Hersteller also den Fleischanteil, da der Name „Ravioli in Bolognesesauce“ Fleisch im Lebensmittel erwarten lässt.

Diese verpflichtende Mengenkennzeichnung des Gesamtfleischanteils wird in Prozent angegeben und muss sich auf das gesamte Lebensmittel beziehen – „Ravioli in Bolognesesauce“. Sie kann sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels als auch in der Zutatenliste erfolgen.

Auch die weiteren Mengenangaben für das Rindfleisch in der Bolognesesauce und das Schweinefleisch in den Ravioli sollten sich auf das Gesamtprodukt beziehen. Dies ist insofern stimmig, da 9,5 Prozent Rindfleisch und 9,7 Prozent Schweinefleisch in der Summe dem Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent entsprechen.

Ob diese zusätzlichen Angaben der einzelnen Fleischanteile notwendig sind, ergibt sich aus der restlichen Aufmachung des Produktes. Wird beispielsweise eine schweinefleischhaltige Füllung beworben, ist die Mengenangabe für Schweinefleisch verpflichtend. Werden keine weiteren tierartenspezifischen Angaben gemacht, sind die Mengenangaben in der Zutatenliste aus unserer Sicht freiwillig.

Bezieht sich eine freiwillige Mengenangabe auf eine zusammengesetzte Zutat, sollte das klar erkennbar sein, beispielsweise: „Bolognesesauce (… davon 9,5 % Rindfleisch …)“.

Sollten Sie Zweifel am Gesamtfleischanteil von 19,2 % haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden, die den Fleischanteil überprüfen kann. Die zuständige Stelle erfahren Sie über den Link in der rechten Randspalte.

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6. März 2018

Zuckerfreier Kaugummi Power Gum Xylitol Guarana

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Beworbene Zutat Guarana ist kaum vorhanden und kann keine „Power“ bringen
Verbraucherbeschwerde 

Die Verpackung erweckt durch ihre Aufmachung mit "Guarana" auf der Vorderseite und "powered by Guarana" auf der Seite den Eindruck, als ob die Kaugummis eine physiologisch wirksame Menge an Guarana enthielte. Tatsächlich enthält ein Kaugummi, das 1,5 g wiegt, lediglich 1 % = 0,015 g Guaranaextrakt.
- Guarana enthält im Schnitt ca. 6 % Koffein.


- 1 Kaugummi - 0,015 g Guarana enthalten, also ca. 0,9 mg Koffein, wie in 1/9 Tasse Kaffee. [Kommentar der Redaktion: Eine Tasse Kaffee mit 150 Milliliter kann je nach Stärke 50 bis 100 Milligramm Koffein enthalten.]
Wenn man annimmt, dass der Koffeingehalt des nicht spezifizierten Guaranaextrakts etwas höher liegen kann, so wird hier über die Kennzeichnung mit "Guarana" eine anregende Wirkung suggeriert, die so nicht vorhanden sein kann.
Ich bitte um Ihre Einschätzung hierzu.
Herr S. aus Hannover vom 25.07.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:
Der Verbraucher hat aufgrund der Sortenbezeichnung und der Herausstellung der Zutat „Guarana“ eine anregende Wirkung des Kaugummis durch Koffein erwartet. Der Gehalt von Guarana ist mit einem Prozent nur minimal und eine anregende Wirkung ist aufgrund dieser Menge nicht zu erwarten. Auf die Werbung mit „Power Gum“ und „powered by Guarana“ sollte der Hersteller daher verzichten.

Darum geht’s:
Der Produktname „Power Gum“ auf der Schauseite springt durch die fette und große Schrift ins Auge. Direkt darüber stehen in kleinerer Schrift „Xylitol“ und direkt darunter „Guarana“. Zusätzlich steht auf der Packungsseite der Schriftzug „powered by Guarana“. Die Zutatenliste auf der Rückseite beziffert Guaranafruchtextrakt mit einem Prozent.
In handelsüblichem Guaranapulver und/oder Guaranaextrakt variiert der Koffeingehalt und liegt meist zwischen vier bis 20 Prozent.
Die Kaugummis mit einem Prozent Guaranaextrakt können danach bis zu 0,2 Prozent Koffein enthalten. Das entspricht 200 Milligramm Koffein pro 100 Gramm Kaugummi. Für ein Kaugummi mit 1,5 Gramm ergibt dies einen Koffeingehalt von maximal drei Milligramm.
Im Vergleich dazu hat eine Tasse Kaffee zwischen 50 bis 100 Milligramm Koffein.

Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften wie die Zusammensetzung des Lebensmittels.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens ist es naheliegend, aufgrund des Produktnamens „Power Gum“ mit der Ergänzung „Guarana“ und dem Hinweis „powered by Guarana“ eine Menge dieser Zutat zu erwarten, die einen anregenden Effekt hat. Diese Wirkung ist bei einem Anteil von einem Prozent Guaranaextrakt – entspricht etwa drei Milligramm Koffein pro Kaugummi – jedoch nicht zu erwarten.

Fazit:
Der Anbieter sollte auf die Hervorhebung der Zutat Guarana verzichten, da diese bei dem geringen Anteil im Kaugummi einen falschen Eindruck über einen anregenden Effekt vermitteln kann.

 

Stellungnahme

Stellungnahme der Zantomed GmbH, Duisburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 17.08.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
12. Februar 2018

Albi Fruchtsaft und fruchtsafthaltige Getränke

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Verwechslungsgefahr bei Saft und fruchtsafthaltigen Getränken
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung ist nicht angegeben, um was für ein Produkt es sich handelt. Statt "Heidelbeergetränk" ist "Heidelbeere" angegeben, tatsächlich sind jedoch außer Heidelbeeren auch Glukose-Fruktose-Sirup und Aroma enthalten. Das ist aufgrund der Aufmachung nicht erkennbar, sondern lediglich auf der Verpackungsseite im Kleingedruckten. […]. Die Verpackung ist besonders irreführend, weil sie im Handel typischerweise zwischen anderen Getränken, u.a. mit der Bezeichnung "Orange" und "Apfel klar" steht. Bei diesen handelt es sich aber um Säfte. Damit ist eine hohe Verwechslungsgefahr gegeben. Die Produktbezeichnung muss daher auch auf der Vorderseite der Verpackung genannt werden.
Herr M. aus Barsikow vom 12.08.2017

Albi „Heimischer Rhabarber“: Mich regt die unnötige und schädliche Verwendung nicht eines, sondern zweier Zuckersorten in großen Mengen auf, insbesondere in Verbindung mit dem recht geringen eigentlichen Saftgehalt. Die Packung und der Name, die Erwähnung heimischer Früchte sowie der Kelterei suggerieren ganz klar ein gesundes Produkt. Außerdem stört mich massiv die Verwendung des als hochungesunden bekannten Glukose-Fructose-Sirups, da sie völlig unnötig ist und in einem Saft auch sehr unerwartet scheint. Auch der recht geringe Fruchtanteil ist kritikwürdig.
Frau G. aus Berlin vom 21.03.2017

Auf der Frontseite wird das Getränk als Mango Maracuja Orangen "Saft" bezeichnet. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die abgebildeten Früchte: Zwei Mangos, 1,5 Maracujas und eine Orange. In der Inhaltsangabe wird aber von Mango Orange Maracuja Nektar aus Konzentrat gesprochen. Diese Reihenfolge entspricht den Mengenverhältnissen von 15, 10 und 4 Prozent. Maracuja wird an zweite Stelle auf der Frontseite genannt, obwohl nur 4 Prozent enthalten sind.
Frau H. aus Hattersheim vom 14.01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Getränke mit unterschiedlichem Fruchtsaftanteil werden in gleicher Aufmachung angeboten. Die Schauseite zeigt Abbildungen von Früchten ohne Nennung der Getränkeart. Das Angebot am Verkaufsregal wird dadurch intransparent. Verbraucher können leicht ein safthaltiges Getränk für einen reinen Fruchtsaft oder Fruchtnektar halten. Die Getränkeart sollte auf der Schauseite deutlich werden.

Darum geht’s:

Die Schauseiten der Verpackungen nennen jeweils Früchte und bilden diese ab. Unterhalb der Fruchtabbildung wirbt der Hersteller bei reinem Saft mit einem Siegel: „100 % Frucht“. An der gleichen Stelle ersetzt er bei dem Getränkekarton „Heidelbeere“ den Wortlaut im Siegel durch „Geprüfte albi-Qualität“. So sind die Verpackungen auf den ersten Blick optisch kaum zu unterscheiden.

Die jeweilige Bezeichnung und der Fruchtgehalt stehen auf der Verpackungsseite. Verbraucher erfahren den tatsächlichen Fruchtgehalt – beispielsweise 15 Prozent bei „Heidelbeere“ – erst im Kleingedruckten.

Das ist geregelt:

Nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung muss ein als „Fruchtsaft“ bezeichnetes Getränk einen Fruchtsaftanteil von 100 Prozent aufweisen.

Bei der Bezeichnung „Fruchtnektar“ hängt der Mindestgehalt von der Fruchtart ab. Die jeweiligen Gehalte sind in der Verordnung aufgeführt. Ein „Heidelbeernektar“ muss beispielsweise einen Fruchtanteil von mindestens 40 Prozent aufweisen. Darüber hinaus muss der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindestens …%“ angegeben sein.

Bei „Fruchtsaftgetränken“ werden Mindestfruchtgehalte in den Leitsätze für Erfrischungsgetränke beschrieben. Danach sollte ein „Heidelbeerfruchtsaftgetränk“ beispielsweise mindestens 10 Prozent Fruchtsaft enthalten. Wird bei diesen Getränken auf die Mitverwendung von Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hingewiesen, so ist nach den Leitsätzen auch hier der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtbestandteilen anzugeben.

Es gibt keine allgemeine Regelung, wo die Bezeichnung bei diesen Produkten stehen muss. Mit einer Ausnahme: Bei Produkten, die nur bis zu drei Prozent Fruchtsaft enthalten, muss der Anteil in unmittelbarer Nähe zur Abbildung stehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Gestaltung der Vorderseite lässt Verbraucher vermuten, es handle sich um qualitativ vergleichbare Getränke, die sich nur durch die abgebildete Fruchtart unterscheiden. Die konkreten Angaben auf der Verpackungsseite zeigen jedoch, dass dies keineswegs der Fall ist. Die Fruchtgehalte weichen um ein Mehrfaches ab. Die inhaltlichen Unterschiede des Werbesiegels unterhalb der Produktabbildung können beim Einkauf leicht übersehen werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Forderung des Verbrauchers nach einer Kennzeichnung des Fruchtsaftgehaltes auf der Schauseite daher nachvollziehbar – für Säfte, Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und für Erfrischungsgetränke mit Fruchtanteilen. Dadurch ließen sich ärgerliche Fehlkäufe vermeiden.

Fazit:

Aus Verbrauchersicht sollten die Art des Getränkes und die Menge der beworbenen Früchte bereits auf der Verpackungsvorderseite stehen.

Stellungnahme der Albi GmbH und Co. KG, Berghülen

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Verpackung wurde von uns so gestaltet, dass der Verbraucher auf den ersten Blick die im Produkt enthaltenen Früchte erkennen kann.

Seitlich auf der Verpackung abgebildet, findet der Kunde detailliert in einem Sichtfeld alle Angaben zum Produkt, u.a. die Verkehrsbezeichnung, die Zutatenliste und die Nährwertangabe. Die Aufmachung ist in dieser Form gesetzeskonform.

Aktuell planen wir eine vollständige Überarbeitung des Sortimentes und der Verpackungen. Die vom Verbraucher geäußerten Kritikpunkte hinsichtlich der Produktaufmachung werden im Zuge dieser Neubetrachtung berücksichtigt. Es sind unsererseits zum aktuellen Zeitpunkt aber noch keine konkreten Aussagen zum Dekorwechsel möglich.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
13. Februar 2018
Status 

Der Hersteller kündigt eine vollständige Überarbeitung des Sortiments und der Verpackungen an. Die angeführten Kritikpunkte sollen dabei Berücksichtigung finden.

Unilever Rama

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Informationen zur Bezeichnung und zum Fettgehalt kaum zu finden
Verbraucherbeschwerde 

Ich habe die Marke "Rama" gekauft, in dem blinden Glauben, es sei eine Margarine, zudem noch angereichert mit Omega 3- und Omega 6-Fettsäuren. [Anm. der Redaktion: Ist durch die Auswahl der Pflanzenöle enthalten.]
Zuhause stellte ich fest, dass die vermeintliche Margarine nur zu 60 % Fett (Raps und Palm) besteht. Der Rest ist: Buttermilch, Emulgatoren, Konservierungsstoff, usw. […] Ich finde nirgends, was "Rama" für ein Produkt ist.
Frau B. aus Altenberge vom 01.11.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:
Den Fettgehalt der einstigen „Margarine Rama“ hat der Hersteller von 80 Prozent auf mittlerweile 60 Prozent reduziert, sodass dieses Produkt nun eine „Dreiviertelfettmargarine“ ist. Diese Information erfahren Verbraucher erst nach eingehender Betrachtung eines umfassenden Textblocks auf dem Becherrand, aus dem diese Produktbeschreibung optisch nicht hervorsticht. Der Hersteller sollte die Änderungen des Fettgehaltes und der Rezeptur „der altbekannten Margarine“ bereits auf der Schauseite des Bechers gut sichtbar deutlich machen. Nur so sind Fehlkäufe zu vermeiden.

Darum geht’s:
Der Deckel des Margarinebechers zeigt in großer und markanter Schrift den Produktnamen „Rama“ und die Hinweise „mit hochwertigem Rapsöl aus Deutschland“ und „zum Streichen, Backen & Kochen“. Auf der Seite des Bechers steht ein großer Textblock mit diversen Informationen. Zwischen Zutatenliste, Herstelleranschrift, Nachhaltigkeitshinweisen, Packungsgröße und Kalorienangabe pro Portion steht hier auch die Bezeichnung „Dreiviertelfettmargarine 60 % Fett“. Da diese Information optisch nicht abgesetzt ist, fällt sie erst nach eingehender Betrachtung ins Auge.

Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.
Die gemeinsame EU-Marktorganisationsverordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse beschreibt eine Margarine als ein aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 Prozent und weniger als 90 Prozent Fett.
Eine Dreiviertelfettmargarine ist danach ein Gemisch aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten mit einem Fettgehalt von mindestens 60 Prozent und höchstens 62 Prozent.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Von ursprünglich 80 Prozent Fett hat der Hersteller den Fettgehalt der „Rama“ auf 60 Prozent gesenkt. Dies hat auch Auswirkungen auf die erlaubte Bezeichnung des Produktes. So wurde aus der einstigen Margarine „Rama“ jetzt – mit nur noch 60 Prozent – eine Dreiviertelfettmargarine.
Für viele Verbraucher wird „Rama“ nach wie vor ein Name für eine Margarine sein. Auf dem Becher setzt der Anbieter wichtige Informationen wie die geänderte Bezeichnung und den Fettgehalt optisch nicht von den zahlreichen anderen Produktinformationen ab. Da die Bezeichnung schwer auffindbar ist, wird sie vielfach unbemerkt bleiben.

Fazit:
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter die Bezeichnung und den Fettgehalt auf der Schauseite des Bechers auf den ersten Blick erkennbar aufführen.

Stellungnahme

Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Wir haben die Rezeptur der klassischen Rama überarbeitet. Unsere Konsumenten bevorzugen heute eine cremigere Textur, daher verwenden wir eine leichter schmelzende Fettmischung und haben den Fettgehalt insgesamt reduziert. Wir sind davon überzeugt, dass Verbraucher unsere Rama aufgrund ihrer unverändert guten Produktleistungen kaufen und nicht in erster Linie wegen ihres absoluten Fettgehalts.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
19. Februar 2018

Das EWG-Zeichen auf Verpackungen

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Muss es hinter jeder Füllmegenangabe stehen?

Frage

Ich habe eine grundsätzliche Frage. Wie oft muss das Einwaage-„e“ auf Verpackungen aufgebracht sein? Ich sehe viele Verpackungen mit mehreren Inhaltsangaben, bei denen dieses Zeichen bei allen Inhaltsangaben steht, und viele, wo es trotz mehrerer Inhaltsangaben nur einmal drauf ist. Was ist richtig?

Antwort

Grundsätzlich ist die Verwendung des sogenannten EWG-Zeichens „e“ freiwillig. Das Zeichen bedeutet, dass die verpackte Ware nach den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung befüllt worden ist. Es soll den freien Warenverkehr erleichtern, beispielsweise, wenn in Deutschland hergestellte Waren in andere EU-Mitgliedstaaten vertrieben werden.

Die Fertigpackungsverordnung schreibt lediglich vor, dass sich das EWG-Zeichen im selben Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge befinden muss. Häufig ist die Füllmenge jedoch an mehreren Stellen der Verpackung aufgedruckt, beispielsweise auf der Ober- und Unterseite eines Fertiggerichtes. Ob dann das „e“-Zeichen hinter jeder Füllmengenangabe stehen muss, ist nicht explizit geregelt. Entsprechend unterschiedlich handhaben Firmen diese Kennzeichnung.

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Letzte Änderung 
23. Februar 2018

Bezeichnungen für Trüffel

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Wann darf von „schwarze Trüffel“ die Rede sein?

Frage

Ich habe eine Trüffel-Leber-Pastete mit 4,5 Prozent schwarzem Trüffel gekauft. Kurz darauf sah ich in einem Fernsehbericht, der genau dieses Produkt unter die Lupe nahm, dass es sich in Wirklichkeit um billigen China-Trüffel handelt. Das ist doch Verbrauchertäuschung. Wie kann das sein?

 

Antwort

Tatsächlich kann für bestimmte Trüffelarten wahlweise die Bezeichnung „China-Trüffel“, „chinesischer Trüffel“ oder „schwarzer Trüffel“ verwendet werden, so dass die Trüffel-Leber-Pastete mit „schwarzem Trüffel“ wohl nicht zu beanstanden ist.

Bei Trüffel handelt es sich um die Pilzgattung Tuber, der verschiedene Trüffelarten angehören. Während die wissenschaftlichen Namen genau einer Art zugeordnet werden können, sind die umgangssprachlichen Namen rechtlich nicht festgelegt und können teilweise für mehrere Trüffelarten stehen.

So schlägt die deutsche Lebensmittelbuchkommission in ihren Leitsätzen für Pilze und Pilzerzeugnisse vor, die Bezeichnungen „Schwarzer Trüffel“, „Chinesischer Trüffel“ oder „China-Trüffel“ synonym zu verwenden und zwar für die Arten Tuber indicum, Tuber himalayense und Tuber sinense.

Im Online-Handel wird jedoch auch im Zusammenhang mit anderen Trüffelarten von „schwarzen Trüffeln“ gesprochen, beispielsweise „Schwarzer Perigord Trüffel“ „Schwarzer Sommertrüffel“ oder auch „Schwarzer Winter-Edeltrüffel“. Diese Bezeichnungen sind in den Leitsätzen nicht beschrieben.

Die Leitsätze sollen die aktuelle Verkehrsauffassung abbilden und dienen Herstellern als Hilfsmittel bei der Kennzeichnung ihrer Produkte. Bei dem oben genannten Produkt hat der Hersteller die verwendeten Trüffel entsprechend den Leitsätzen benannt. Wir können daher nicht von einer Verbrauchertäuschung bei der Bezeichnung „Schwarze Trüffel“ ausgehen.

Allerdings scheint der Begriff „Schwarzer Trüffel“ unter Trüffel-Kennern und -Liebhabern nicht einheitlich besetzt zu sein. Dies wird beispielsweise an den unterschiedlichen Bezeichnungen in Online-Shops deutlich. Es wäre daher wünschenswert, dass die Deutsche Lebensmittelbuchkommission bei einer Überarbeitung der Leitsätze die zu verwendenden Bezeichnungen überprüft und gegebenenfalls anpasst.

Zusätzlich sollte unserer Einschätzung nach auf Produkten, die Trüffel enthalten, auch der wissenschaftliche Name anzugeben sein, der eindeutig einer Art zugeordnet werden kann. Nur so können Trüffelliebhaber klar erkennen, ob ein Lebensmittel ihren Vorstellungen entspricht. Das ist besonders wichtig bei Bezeichnungen, die wie die Leitsätze es zurzeit vorsehen, für mehrere Trüffelarten stehen.

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Schwarze Trüffel
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26. Februar 2018

Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Banderole

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Sollte das Haltbarkeitsdatum nicht auf der Plastik-Verpackung stehen?

Frage:

Bei einem Hummus-Dip aus Kichererbsen ist das Haltbarkeitsdatum ausschließlich auf der Banderole aus Pappe aufgedruckt, nicht jedoch auf der eigentlichen Plastik-Verpackung. Das hat zwei Nachteile:

1. Wenn man die Verpackung öffnen will, muss man die Banderole entfernen. Einmal entsorgt, fehlt die Information über die Haltbarkeit, die man ja solange benötigt, wie man das Hummus verzehren möchte.

2. Besteht die Möglichkeit, auf einfachste Weise zu betrügen, indem man die Papp-Banderole austauscht gegen eine mit einem neueren Datum, ohne irgendwelche Spuren zu hinterlassen. Ich habe keine Veranlassung zu glauben, dass bei dem Hummus irgendetwas nicht stimmt. Aber aus den beiden genannten Gründen und weil es in der Vergangenheit schlagzeilenträchtige Betrügereien mit dem Haltbarkeitsdatum bei Fleisch gab, schlage ich vor, das Haltbarkeitsdatum zukünftig nicht nur auf die austauschbare Banderole, sondern auch auf das Plastik-Behältnis zu drucken.

 

Antwort:

Tatsächlich wäre es grundsätzlich wünschenswert, wenn Anbieter von Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum auf einem Teil der Verpackung aufdrucken würden, der sich nicht entfernen lässt. Zwingend erforderlich ist dies laut Gesetz jedoch nicht.

Ist nichts anderes angegeben, bezieht sich das Mindesthaltbarkeitsdatum ohnehin nur auf die ungeöffnete Ware. Ist die Verpackung geöffnet, verliert das Datum seine Gültigkeit.   

Ihre Bedenken, dass eine lose Banderole den Anbietern ein betrügerisches Verhalten leichter machen würde, können wir zwar nachvollziehen. Allerdings ist ein Betrug im Lebensmittelrecht keine Bagatelle, sondern eine Straftat, die in schweren Fällen Freiheitsstrafen zur Folge haben kann – beispielsweise wenn eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher entsteht. Betrügerisches Handeln ist zum Glück die absolute Ausnahme. Die Lebensmittelkennzeichnung kann davor auch kaum schützen, denn kriminelle Personen oder Firmen werden immer wieder Möglichkeiten finden, Lebensmittel zu verfälschen

Ohne einen konkreten Verdacht können Sie aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kennzeichnung nicht manipuliert wurde.   

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2. März 2018

Fleischanteil in Ravioli mit Bolognese-Sauce

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Wie ergeben sich die Prozentangaben in der Zutatenliste?

Frage

Auf einer Dose „Ravioli in Bolognesesauce“ sind 19,2 Prozent Gesamtfleischanteil deklariert. Verzehrt man aber dieses Produkt ist das nicht festzustellen. In der Zutatenliste sind folgende Werte zu finden: „62,9 % Bolognesesauce (Wasser, 9,5 % Rindfleisch, […]), 37,1 % Ravioli (Hartweizengrieß, Wasser, 9,7 % Schweinefleisch, […]).“ Ich gehe davon aus, dass die Prozentangaben "schön gerechnet" sind und sich eigentlich auf die Sauce und die Ravioli beziehen. Wenn man die Fleischanteile dann nämlich für das Gesamtprodukt rechnet, landet man bei einem Anteil von 6 Prozent Rindfleisch und 3,6 Prozent Schweinefleisch, was viel eher der Realität entspricht, wenn man das Produkt ansieht. Das machen aber wohl die wenigsten Verbraucher - und diesen Vorteil scheint der Hersteller auszunutzen.

Antwort

Wenn das von Ihnen gekaufte Produkt einen Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent ausweist, muss das stimmen.

Eine solche Mengenangabe ist unter anderem immer dann vorgeschrieben, wenn die Bezeichnung oder die Werbung auf bestimmte Zutaten schließen lassen. In Ihrem Beispiel kennzeichnet der Hersteller also den Fleischanteil, da der Name „Ravioli in Bolognesesauce“ Fleisch im Lebensmittel erwarten lässt.

Diese verpflichtende Mengenkennzeichnung des Gesamtfleischanteils wird in Prozent angegeben und muss sich auf das gesamte Lebensmittel beziehen – „Ravioli in Bolognesesauce“. Sie kann sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels als auch in der Zutatenliste erfolgen.

Auch die weiteren Mengenangaben für das Rindfleisch in der Bolognesesauce und das Schweinefleisch in den Ravioli sollten sich auf das Gesamtprodukt beziehen. Dies ist insofern stimmig, da 9,5 Prozent Rindfleisch und 9,7 Prozent Schweinefleisch in der Summe dem Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent entsprechen.

Ob diese zusätzlichen Angaben der einzelnen Fleischanteile notwendig sind, ergibt sich aus der restlichen Aufmachung des Produktes. Wird beispielsweise eine schweinefleischhaltige Füllung beworben, ist die Mengenangabe für Schweinefleisch verpflichtend. Werden keine weiteren tierartenspezifischen Angaben gemacht, sind die Mengenangaben in der Zutatenliste aus unserer Sicht freiwillig.

Bezieht sich eine freiwillige Mengenangabe auf eine zusammengesetzte Zutat, sollte das klar erkennbar sein, beispielsweise: „Bolognesesauce (… davon 9,5 % Rindfleisch …)“.

Sollten Sie Zweifel am Gesamtfleischanteil von 19,2 % haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden, die den Fleischanteil überprüfen kann. Die zuständige Stelle erfahren Sie über den Link in der rechten Randspalte.

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6. März 2018

Unter Schutzatmosphäre verpackte Joghurts

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Mir ist aufgefallen, dass die Kennzeichnung entsprechender "Schutzgase" bei Joghurt und weiteren Milchprodukten meistens fehlt, obwohl Kohlenstoffdioxid in diesen verwendet wurde. Wie kommt es dazu, dass hier von der entsprechenden Kennzeichnung abgesehen wurde?

 

Antwort

Werden für Joghurts oder andere Milchprodukte Packgase verwendet, um die Haltbarkeit zu verlängern, muss dies durch den Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“ gekennzeichnet werden. So schreibt es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor.

Das der Hinweis auf einem Lebensmittel nicht zu finden ist, kann also zwei Ursachen haben. Entweder wurde für das Produkt kein Packgas verwendet oder das Gas dient nicht zur Verlängerung der Haltbarkeit. Beispielsweise werden Getränken Kohlendioxid zur Beeinflussung von Geschmack und Mundgefühl zugesetzt. In Desserts häufig Stickstoff zum Aufschäumen oder zum Aufschlagen der Sahne eingesetzt. In solchen Fällen werden die verwendeten Gase jedoch in der Zutatenliste aufgeführt.

Die wichtigsten Packgase zur Verlängerung der Haltbarkeit sind Stickstoff und Kohlendioxid. Beide können für Milchprodukte zum Einsatz kommen. Tatsächlich verzichten jedoch viele Hersteller bei der Herstellung und Verpackung von Joghurts auf eine Schutzatmosphäre. Denkbare Gründe, wären beispielsweise, dass ein zu hoher Kohlendioxid-Anteil zum Sauerwerden des Joghurts führen kann. Vielleicht wird aber auch bereits durch die Pasteurisierung des Joghurts die gewünschte Haltbarkeit erreicht.  

Aus unserer Sicht ist deshalb davon auszugehen, dass bei Joghurts und Milchprodukten ohne den Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“ tatsächlich keine Packgase verwendet wurden.

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Joghurt, anbieterneutral
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Letzte Änderung 
16. April 2018

Geändert Schwartau Pura, Beispiel Sorte Himbeere

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Statt mit „100 %* aus Früchten“ wirbt Schwartau neu mit „Zutaten zu 100 % aus Früchten*“. Ob für Verbraucher die Zusammensetzung durch die neue Formulierung verständlicher ist, wird sich zeigen.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung steht groß "100%* aus Früchten". Das Produkt besteht jedoch nur zu einem Anteil von 52g/100g aus Aprikosen. Der Rest sind Fruchtsüße aus Apfelsaft und Fruchtsüße aus Traubensaft etc. Hier wird meines Erachtens bewusst die Darstellungsform anderer Fruchtaufstriche verwendet, die damit den tatsächlichen Fruchtanteil angeben (z.B. "75% Frucht"), um den Verbraucher vorzumachen, dass Produkt hätte einen Fruchtanteil von 100%. Da hilft auch das kleine Sternchen nicht, unter dem die Täuschung auf der Rückseite erklärt ist.
Herr S. aus Oberhausen vom 30.04.2017

Der Produktname "pura 100 %* aus Früchten – Himbeere" suggeriert, dass Produkt sei zu 100 % aus Himbeeren und damit besonders hochwertig (= hochpreisig). Es besteht jedoch fast zur Hälfte aus Zucker, in diesem Fall aus Fruchtzucker aus Apfelsaft und Fruchtzucker aus Traubensaft. Fruchtzucker ist jedoch keineswegs besser oder gesünder als Rübenzucker oder Rohrzucker.
Herr M. aus Wuppertal vom 19.04.2017

Auf dem Etikett steht PURA 100 %* aus Früchten und es sind nur Himbeeren abgebildet. Der Fruchtaufstrich besteht aber aus 52 g Himbeeren/100 g, 43 g Apfelsaft/100 g und 15 g Traubensaft/100 g. Das ist Irreführung!
Frau A. aus Wehretal vom 07.04.2017

"Alle Zutaten für Schwartau Pura stammen zu 100 % aus Früchten. Mit Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft"– die gesamte Produktaufmachung suggeriert, dass es sich um einen besonders "reinen" Aufstrich handelt, dabei ist "Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft" wahrscheinlich lediglich ein Euphemismus für ein Fructosesirupgemisch. Die Verklausulierung von Zuckerartennamen empfinde ich als bewusste Verbrauchertäuschung.
Frau J. aus Münster vom 31.03.2017

Ich suchte eine Himbeermarmelade mit möglichst hohem Fruchtanteil. Da stieß ich auf die "pura Himbeere" was für mich eine hohe Reinheit impliziert. Da man bei den Zutaten auf den prozentualen Fruchtanteil sucht, fiel mir sofort das groß geschriebene "100 %" auf. Das unterstrich meine Entscheidung. Zudem findet sich auf dem Label nur eine Himbeere – also keine anderen Früchte. In den Zutaten las ich zu Hause, dass der Fruchtanteil "52 g/100 g" ist – was aus meiner Sicht wieder eine Täuschung ist. Warum nicht "52 %"? Der Rest ist Süße aus Apfel, Traube, Aronia, Zitrone.
Herr A. aus Berlin vom 31.08.2016

Erst beim zweiten Hinsehen (das viele Kunden bestimmt nicht vornehmen) habe ich im Kleingedruckten gesehen, dass mit den 100 % ausschließliche Fruchtherkunft ausgedrückt sein soll. Auf mich wirken die 100 % aber so, als sei z. B. 100 % Erdbeere im Produkt. Weswegen ich auch stutzig wurde und das Kleingedruckte las.
Frau V. aus Schwalmtal vom 29.08.2016

100 % aus Früchten steht auf der Vorderseite. Auf der Rückseite sind dann die Bestandteile aufgeführt. Auch wenn alle Bestandteile aus Früchten bestehen, halte ich den Aufdruck auf der Vorderseite für irreführend.
Familie M. aus Glücksburg vom 02.08.2016

Der Name "pura 100 %* aus Früchten" neben der Fruchtabbildung suggeriert, dass das Produkt aus 100 % der abgebildeten Frucht ist. Tatsächlich ist der Gehalt 52 %. Der Rest ist auch Frucht, aber Fruchtsüße aus Apfelsaft.
Herr G. aus Hamburg vom 01.05.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale zu den ursprünglichen Verbrauchermeldungen
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Beim ersten Blick auf den Fruchtaufstrich wecken mehrere Hinweise und die Abbildung bei potenziellen Käufern den Eindruck, dass es sich bei den pura-Aufstrichen um Fruchtaufstriche aus 100 Prozent einer Fruchtart handelt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale wird Verbrauchern nicht ausreichend klar, dass lediglich 52 Prozent der beworbenen Frucht im Glas stecken und der Rest andere Zutaten wie Zucker in Form von Fruchtsüße und Zusatzstoffe sind, die im Ursprung aus Früchten gewonnen wurden.
Die Schwartauer Werke sollten die Aufmachung so wählen, dass Verbraucher klare Informationen über die Zusammensetzung erhalten.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite des Fruchtaufstrichs steht in großer Schrift „pura“ und daneben deutlich kleiner der Hinweis „100 %* aus Früchten“. Darunter ist die jeweilige Fruchtsorte genannt und abgebildet. Das Sternchen ist auf der Rückseite erklärt als „* Schwartau Pura – alle Zutaten für diesen Fruchtaufstrich stammen zu 100 % aus Früchten. Mit Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft und ohne Zusatz von Farb-, Aroma- und Konservierungsstoffen“.
Tatsächlich stecken aber nur 52 Prozent der genannten Frucht, hier Erdbeeren im Glas. Als weitere Zutaten nennt Schwartau Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft sowie Aroniasaftkonzentrat, Pektin und Zitronensaftkonzentrat.
Die Verbraucher erwarteten aufgrund der Produktaufmachung einen Fruchtaufstrich, der zu 100 Prozent aus einer Fruchtart, hier Erdbeere besteht.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt vor, dass Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher haben das Recht auf klare und verständliche Produktkennzeichnung.
Es ist üblich, dass auf Fruchtaufstrichen der Fruchtanteil auf der Schauseite steht, denn er ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Die Angabe „100 %* aus Früchten“ werden Konsumenten daher als Angabe des Fruchtanteils im Produkt verstehen. Dass fast die Hälfte des vermeintlich „reinen“ Erdbeer-Produkts aus Zucker in Form von Fruchtsüße besteht, ist unserer Meinung nach für Verbraucher nicht verständlich. Außerdem steckt mit Pektin ein Zusatzstoff im Aufstrich, der zwar aus Äpfeln isoliert wurde, mit der ursprünglichen Frucht aber nicht mehr viel gemein hat.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Aufmachung so wählen, dass Verbraucher klare Informationen über die Zusammensetzung erhalten.

Stellungnahme der Schwartau Werke GmbH & Co. KG, Bad Schwartau

Kurzfassung, verfasst nach abgeschlossenem Rechtsverfahren:

Wir haben uns, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, bereits für eine Überarbeitung der Verpackung entschieden. Auf dem Vorderseiten-Etikett ist nun der deutliche Hinweis „Zutaten zu 100 % aus Früchten*“ zu finden. Der Sternchenhinweis wird auf der Rückseite gut sichtbar erläutert: „Mit Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft.“ Die Änderung ist in den nächsten Wochen in den Regalen zu finden.

Stellungnahme Downloads 

Gerichtsurteile Downloads

Stand 
16. April 2018
Status 

Die Schwartauer Werke haben im Herbst 2017 die Aufmachung der pura-Aufstriche geändert. Statt mit „100 %* aus Früchten“ wirbt Schwartau auf der Schauseite neu mit „Zutaten zu 100 % aus Früchten*“. Die Erklärung des Sternchenhinweises wurde in „* Mit Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft" geändert. Ob für Verbraucher die Zusammensetzung durch die neue Formulierung verständlicher ist, wird sich zeigen.

Schriftgröße der Füllmengenangabe

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Frage

Gibt es eine Vorschrift, wie groß die Mengenangabe auf dem Etikett gedruckt sein muss, beispielsweise auf einer Flasche Grillsoße mit 245 Millilitern Inhalt?

Antwort

Auf einer Flasche für Grillsoße mit 245 Millilitern Inhalt muss die Füllmenge mit einer Schriftgröße von mindestens vier Millimetern angegeben sein.

Je größer der Packungsinhalt, desto größer muss auch die Schriftgröße für die Füllmengenangabe sein.

füllmenge in Millilitern oder gramm schriftgröße in millimetern
5-50 2
> 50 - 200 3
> 200 - 1.000 4
> 1.000 6


Diese Mindestschriftgrößen für die Füllmengenangabe sind in der deutschen Fertigpackungsverordnung geregelt.

Bild 
Grillsaucen in Flaschen
Bildquelle 
© AlenKadr - Fotolia.com
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Letzte Änderung 
27. April 2018

Xucker Chocolate Drops auf nu3.de

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Unklare Angaben im Online-Shop korrigiert: Hinweis „ohne Aroma“ entfernt, da die Drops aromatisiert sind.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Internetseite nu3.de wird das Produkt „Chocolate Drops“ von Xucker vertrieben. Beworben wird das Produkt mit neun „Produkteigenschaften“ (in Wort und Piktogramm) von denen sich mit den enthaltenen Zutaten widerspricht: Die Produkteigenschaft […] „ohne Aromen“ bei gleichzeitiger Auflistung von […] „Aroma (natürliche Bourbon-Vanille)“ im Zutatenverzeichnis sollte meiner Ansicht nach an der wahren Beschaffenheit des Produkts angepasst werden, um Missverständnisse auszuräumen.


Herr R. aus Geesthacht vom 08.01.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Chocolate Drops werden im Online-Shop unter anderem mit dem Hinweis „ohne Aromen“ beworben. Dagegen steht in der Zutatenliste „Aroma (natürliche Bourbon-Vanille)“, wobei Verbrauchern nicht klar wird, ob es sich tatsächlich um ein Aroma oder um natürliche Bourbon Vanille handelt, die wiederum nicht zu den Aromen zählt.  Der Hersteller sollte die unklaren Angaben korrigieren und die Art des eingesetzten Aromas oder die Zutat „natürliche Bourbon-Vanille“ eindeutig benennen.

Darum geht’s:

Auf nu3.de bewirbt der Anbieter „Schoko-Drops“ der Marke „Xucker“. Unter „Produkteigenschaften“ stehen insgesamt neun Produktmerkmale, darunter beispielsweise „ohne Aromen“ und „ohne Süßstoffe“. Laut Zutatenliste enthält das Produkt die Zutat „Aroma (natürliche Bourbon-Vanille)“.

Das ist geregelt:

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hinweis „ohne Aroma“ kann Verbraucher irritieren, wenn Aroma in der Zutatenliste genannt wird. In Klammern gesetzt, erklärt der Anbieter, dass es sich dabei um „natürliche Bourbon-Vanille“ handele. Es bleibt unklar, ob es sich um ein Bourbon-Vanille Aroma oder um echte Vanille handelt.

Fazit:

Der Hersteller sollte die unklaren Angaben korrigieren und die Art des eingesetzten Aromas oder die Zutat „natürliche Bourbon-Vanille“ eindeutig benennen.

Stellungnahme der nu3 GmbH, Berlin

Kurzfassung, erstellt durch die Verbraucherzentrale:

Bei dem von Ihnen genannten Sachverhalt hat sich bei unserer Datenverarbeitung ein technischer Fehler eingeschlichen. Dank Ihres Hinweises konnten wir umgehend die Daten entsprechend anpassen. Wir möchten uns hiermit für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
3. Mai 2018
Status 

Der Hersteller hat die Angabe „ohne Aromen“ sowie das zugehörige Piktogramm von der Website entfernt. Statt „Aroma (natürliche Bourbon-Vanille)“ heißt es jetzt in der Zutatenliste „Aroma (natürliches Vanilleextrakt)“.


Was bedeutet Direktvermarktung?

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Was ist denn unter „kleinen Mengen“ und „lokal“ zu verstehen?

Frage

Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen vom Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Können Sie mir mitteilen was unter "lokal" und "kleine Mengen" zu verstehen ist? Ein Landkreis oder 100 Kilometer im Umkreis?

Antwort

Die Begriffe „lokal“ und „kleine Mengen“ sind gesetzlich nicht definiert und müssen daher auf den konkreten Einzelfall bezogen ausgelegt werden.

Was unter dem lokalen Einzelhandel verstanden werden kann, dazu hat sich ein Arbeitskreis der amtlichen Lebensmittelüberwachung – der ALS– im Jahr 2016 in Form einer Stellungnahme geäußert. Seine Einschätzung ist jedoch rechtlich nicht verbindlich.

Danach gelten Einzelhandelsgeschäfte sowie andere Verkaufsstellen einschließlich Marktstände anderer Betreiber als lokal, wenn sie in einem Umkreis von in der Regel bis zu 50 Kilometer zum Erzeuger liegen. Unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten könnte der Umkreis nach Ansicht des ALS auch auf bis zu 100 Kilometer erweitert werden.

Zu der Frage, was eine kleine Menge ist, äußert sich der Arbeitskreis nicht konkret. In einem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 2017 kommen die Richter jedoch zum dem Schluss, dass eine „kleine Menge“ auf jeden Fall etwas Zählbares ist. Und dass eine jährliche Abgabe von 3.000 Flaschen einer Saftkur nach ihrer Ansicht nicht mehr unter den Begriff der „kleinen Menge“ fällt.

Dementsprechend lässt sich nicht verallgemeinern, wann die Ausnahmeregelung greift. Erst weitere richterliche Entscheidungen werden zeigen, wie sie in der Praxis umgesetzt wird.

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Letzte Änderung 
4. Mai 2018

Mengenkennzeichnung bei Milchreis

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Müssen bei Fertigprodukten mit Milchreis nicht die prozentualen Mengen von Milch und Reis angegeben werden?

Frage:

Meine Frage betrifft die Mengenkennzeichnung von Zutaten in der Zutatenliste, wenn diese auf der Vorderseite bildlich dargestellt werden oder/und im Namen des Produktes vorkommen. Beispielsweise steht bei einem „Milchreis Zimt“ oder auch anderer Geschmacksrichtungen nicht die Prozentangabe von Zimt etc. im Zutatenverzeichnis. Das ist soweit verständlich, da es laut der LMIV (EU-Lebensmittelinformationsverordnung) die Ausnahmeregelungen bei kleinen Mengen zur Geschmacksbildung gibt. Wie verhält es sich jedoch mit den Angaben zu Milch und Reis im Milchreis? Wieso müssen diese nicht angegeben werden? Als Verbraucher kann ich doch davon ausgehen, dass beispielsweise Milch und Reis zu mehr als zwei bis drei Prozent im Milchreis enthalten sind? Zumal bei einigen Produkten auch die Mengen in Prozent in der Zutatenliste angegeben werden.

Können Sie mir bitte sagen, wie das geregelt ist und ob es für Reis, Milch und ähnliches auch Ausnahmen gibt. Wo stehen diese?

Antwort:

Tatsächlich gibt es für die Mengenkennzeichnung von Zutaten – der sogenannten QUID-Regelung – eine Reihe von Ausnahmen. Ob bei Reis und Milch im Milchreis-Fertigdessert eine Mengenkennzeichnung erforderlich ist, lässt sich leider nicht zweifelsfrei beantworten.

Wie Sie ganz richtig schreiben, muss laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung für bestimmte Zutaten eines Lebensmittels die prozentuale Menge angegeben werden. Dies gilt vor allem für Zutaten, die in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommen, die Verbraucher mit der Bezeichnung verbinden oder die auf dem Etikett durch Worte oder Bilder hervorgehoben werden. Von dieser sogenannten QUID-Regelung gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Ob eine davon auf Milch und Reis bei einem Milchreis-Fertigprodukt zutrifft, ist aus unserer Sicht nicht ganz klar.

Die mengenmäßige Angabe ist für eine Zutat beispielsweise nicht erforderlich, wenn diese „für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist“. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich die Menge einer Zutat bei ähnlichen Produkten nicht wesentlich voneinander unterscheidet. Welche Zutaten unter diese Ausnahmen fallen können, ist in verschiedenen Auslegungsdokumenten nur beispielhaft beschrieben. Beispielsweise werden der Roggenanteil bei Roggenbrot sowie der Malzanteil bei Malzwhisky genannt.

Auch beim Milchreis aus der Kühltheke könnten die Anteile an Milch und Reis unter diese Ausnahmeregelung fallen. Entsprechend uneinheitlich ist die Kennzeichnung dieser Produkte im Handel.

Aus unserer Sicht können aber sowohl der Milchanteil als auch der Reisanteil für die Wahl des Verbrauchers eine Rolle spielen. Damit müsste deren Anteil auf der Verpackung gekennzeichnet werden.

Wir halten die Ausnahmeregelung für unbefriedigend, da sie einen großen Interpretationsspielraum lässt, welche Zutaten von der Pflicht zur Mengenkennzeichnung ausgenommen sind. Zudem kann sie dazu führen, dass Verbraucher, die sich für die Mengen von Zutaten interessieren, diese nicht erfahren.

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Letzte Änderung 
11. Mai 2018

Mazola 100 % reines …öl, Beispiel Sorte Keimöl

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Obwohl die Schauseite „100 % reines Keimöl“ verspricht, enthält das Öl die weitere Zutat Vitamin E
Verbraucherbeschwerde 

Bei Produkt "reines Rapsöl" von Mazola fühle ich mich getäuscht. Ich habe reines Rapsöl erwartet ohne Zusatz von Vitamin E bei der Deklaration. Ebenso beim Produkt "reines Maiskeimöl" habe ich ein reines Öl erwartet ohne den Zusatz von Vitamin E (ebenfalls künstlich). Bei der Deklaration "rein" erwartet man ein reines Öl ohne Zusätze, da fühle ich mich getäuscht, denn das hätte ich nicht erwartet.
Frau G. aus Ebermannstadt vom 13.12.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Hersteller benennt das Speiseöl als „100 % reines Keimöl“. Für Verbraucher kann die Kennzeichnung „100 % rein“ gleichbedeutend sein mit „nichts außer ...“. Insofern rechnen sie nicht mit einen Zusatz von Vitamin E. Enthält das „100 % reine“ Öl“ weitere Zutaten, sollte der Anbieter im Produktnamen auf „100 % reines …öl“ verzichten.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite benennt der Anbieter Mazola sein Produkt als „100 % reines Keimöl“. Auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter das Öl als „Reines Maiskeimöl“ und führt die Zutaten Maiskeimöl und Vitamin E auf. Außerdem findet sich diese Werbeaussage auf dem Etikett: „Mazola Keimöl ist reich an:

  • mehrfach ungesättigten Fettsäuren
  • Vitamin E“

Das ist geregelt:

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.

Gemäß den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle werden pflanzliche Speiseöle aus einer Pflanzenart nach ihrer botanischen Herkunft bezeichnet, beispielsweise Rapsöl. Sie dürfen auch dann nach ihrer botanischen Herkunft bezeichnet werden, wenn sie technologisch bedingt bis zu zwei Prozent Pflanzenöle anderer botanischer Herkunft enthalten.

Hinweise für die Verwendung des Begriffes „rein“ sehen die Leitsätze für gemischte Pflanzenöle und nach ihrer botanischen Herkunft bezeichneten Pflanzenöle vor. In beiden Fällen sollen die Öle zu 100 Prozent aus Speiseölen beziehungsweise zu 100 Prozent aus dem Speiseöl der bezeichneten Herkunft stammen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Zwar ist Angabe „rein“ in den Leitsätzen beschrieben und bezieht sich auf die Herkunft des Pflanzenöls, aber in Verbindung mit „100 %“ wird die Angabe missverständlich. Bei „100 % reines …öl“ ist es nachvollziehbar, wenn Verbraucher keine weiteren Zutaten außer Öl erwarten.

Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale der unklare Name Keimöl aufgefallen. Bei „Keimöl“ handelt es sich nach dem Lebensmittellexikon um eine Gruppenbezeichnung für Pflanzenöle, die aus den Keimlingen statt aus dem gesamten Samen stammen. Erst auf der Rückseite erfahren Verbraucher bei diesem Produkt, dass das Keimöl aus Mais gewonnen wird.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf den Hinweis „100 % reines …öl“ verzichten, wenn das Öl vitaminisiert ist.

Stellungnahme Peter Kölln GmbH & Co. KGaA, Elmshorn

Kurzfassung:

MAZOLA Öle werden zu Recht als „100 % reines … öl“ bezeichnet, da sie den Vorgaben der Leitsätze für Speisefette und Speiseöle entsprechen. Aufgrund vieler Sorgfaltsmaßnahmen ist gesichert, dass die reinen Öle keinerlei Beimengungen anderer Öle enthalten. Die Zugabe von Vitamin E gleicht geringfügige Verluste im Zuge der Herstellung aus. Das hat jedoch keinen Einfluss auf die Reinheit unserer Öle.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
16. Mai 2018

Ehrmann Dessert Schoko Brownie

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Unklar, ob und wie viel „Brownie“ im Dessert stecken
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Homepage des Herstellers wird einem suggeriert, man esse einen Schokoladenpudding mit Brownie Stücken. Ob der Name Schokoladenpudding bei 0,8 % Schokoladenanteil gerechtfertigt ist, sei dahingestellt. Von Brownies kann gar keine Rede sein. Hier ist laut Zutatenliste Weizengrieß enthalten. Mir ist nicht bekannt, dass Brownies Weizengrieß enthalten.
Herr T. aus Rastatt vom 16.02.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Name und die Abbildungen lassen auf einen Schokopudding mit Brownie-Stückchen schließen. Ob das Dessert tatsächlich Brownie-Bestandteile enthält und wenn ja, in welcher Menge, können Verbraucher nicht erkennen. Da der Hersteller Brownie durch Wort und Bild besonders hervorhebt, sollte er den Anteil der Brownies im Dessert angeben. Die Zutatenliste wäre besser nachvollziehbar, wenn die Zutaten der Brownies als solche erkennbar wären.

Darum geht’s:

Neben dem Namen „Ehrmann Grand Dessert Schoko Brownie“ zeigt der Deckel des Desserts eine Schokocreme, eine Sahnehaube sowie ein großes und mehrere kleine Browniestückchen. Der durchsichtige Becher lässt die enthaltene Schokocreme mit Sahne erkennen. Das auf der Seite angebrachte Etikett bezeichnet das Dessert als „Schoko-Brownie-Creme mit Sahne“. Die Zutatenliste schlüsselt die Zutaten nicht getrennt nach Browniegebäck und Schokocreme auf, sondern fortlaufend. Sahne ist mit einem Anteil von 20 Prozent, Schokolade mit 0,8 Prozent und fettarmes Kakaopulver mit 1,5 Prozent im Dessert aufgeführt. Aufgelistet sind auch Weizenmehl und Weizengrieß, jedoch ohne Mengenangabe.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Die Verordnung sieht außerdem Angaben zur Menge der verwendeten Zutaten vor, wenn diese Teil der Bezeichnung ist oder wenn diese durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

Die Zutaten eines Lebensmittels sind in einer Liste in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzuführen. Besteht ein Produkt aus Zutaten, die selbst aus verschiedenen Zutaten zusammengesetzt sind, wie beispielsweise Schokocreme und Browniestücke, gibt es zwei Möglichkeiten der Kennzeichnung. Die jeweiligen Einzelzutaten können entweder im Verzeichnis aller Zutaten integriert werden oder das zusammengesetzte Lebensmittel wird genannt, gefolgt von einer Klammer, die die Einzelzutaten aufzählt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Name „ Grand Dessert Schoko Brownie – extra viel Sahne“ lässt erwarten, das Dessert bestehe aus einer Creme mit Schoko-Brownies und Sahne. Die Anteile an Schokolade und Sahne können Verbraucher anhand der Zutatenliste erkennen. Über Anteil und Zusammensetzung der mehrfach ausgelobten Brownies erfahren Verbraucher dagegen nichts. Die Zutatenliste ist so gestaltet, dass die Zutaten für Brownies nicht zuzuordnen sind.

Fazit:

Um Klarheit zu schaffen, sollte der Hersteller die Menge der Zutat „Brownie“ auf der Verpackung kennzeichnen. Die Zutatenliste wäre besser nachvollziehbar, wenn die Zutaten der Brownies als solche erkennbar wären.

Stellungnahme Ehrmann GmbH, Oberschönegg

Zur Herstellung von Schoko Brownies gibt es eine Vielzahl verschiedener Rezepturen. Die un unserer Rezeptur verwendeten Hauptzutaten sind gleich den Zutaten, die in klassischen Rezepturen von Brownies verwendet werden. Aufgrund der Technologie ist es und nicht möglich ganze Brownie Stücke zu verarbeiten, die sich im Endprodukt gleichmäßig verteilen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
23. Mai 2018

Bon Asia Instant Noodles Shrimp Flavour

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Es ist nicht erkennbar, worauf sich die Nährwertangaben beziehen
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung steht, dass die Nudeln pro 100 g 76 kcal haben, aber nicht das dies für das zubereitete Produkt gilt. Eine Packung hat 60 g, das wären dann 45 kcal pro Packung (ziemlich wenig). Aber wenn man die 76 kcal auf 380 g zubereitetes Produkt bezieht, sind es schon 288 kcal. Ich finde es sollte, wie bei anderen Instant Nudeln, drauf stehen, dass die Angabe für das zubereitete Produkte gilt.

Und im Allgemeinen sollte die Kalorienzahl für die Portion eindeutig vermerkt sein, da man beim Einkaufen keinen Taschenrechner zur Hand hat oder die Zeit hat die Kalorienangabe in Frage zu stellen.
Frau F. aus Halle Saale vom 09.02.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Nährwertangaben der Instant-Nudeln werden pro 100 Gramm angegeben. Eine Information, ob sich die Angaben auf das Trockenprodukt in der Tüte oder auf das zubereitete Produkt beziehen, fehlt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Hersteller bei den Nährwertangaben die Bezugsgröße ergänzen. Verbraucherfreundlich wären zusätzliche Nährwertangaben pro Tüteninhalt.

Darum geht’s:

„Bon Asia Instant Noodles Shrimp Flavour“ ist ein Instantprodukt. Laut Zutatenliste besteht es aus Instant-Noodles, einer Würzmischung und Chilipaste. Nach dem Zubereitungshinweis soll der Packungsinhalt mit 320 Gramm kochendem Wasser übergossen werden. 60 Gramm Packungsinhalt ergeben ca. 380 Gramm zubereitete Nudeln.

Die Nährwertangaben beziehen sich auf 100 Gramm. Der Hersteller macht an dieser Stelle keine weiteren Angaben. Der Energiegehalt beispielsweise wird mit 72 Kalorien pro 100 Gramm angegeben.

Das ist geregelt

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Nährwerte.

Nach der Verordnung werden die Nährwerte pro 100 Gramm oder pro 100 Milliliter angegeben. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt des Verkaufs. Sie können sich gegebenenfalls auf das zubereitete Produkt beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungshinweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Produkt beziehen.

Eine zusätzliche Nährwertdeklaration pro Portion Lebensmittel kann freiwillig erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus den Nährwertangaben von „Bon Asia Instant Noodles Shrimp Flavour“ ist nicht ersichtlich, ob sie sich auf das Trockenprodukt oder das zubereitete Produkt beziehen. Dies ist aber entscheidend, da sich das Gewicht des Trockenproduktes von 60 Gramm durch die Zubereitung um das Sechsfache erhöht, so dass sich der Brennwert sowie die Nährwerte pro 100 Gramm entsprechend drastisch verringern.

Darüber hinaus ist auch die Angabe pro 100 Gramm Trockenprodukt allein aus unserer Sicht nicht verbraucherfreundlich, da der Tüteninhalt üblicherweise für eine Portion gedacht ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte klarstellen, worauf sich die Nährwertangaben beziehen. Darüber hinaus sollte er die Nährwerte pro Verpackungsinhalt bzw. Portion deklarieren. Damit kann er Missverständnisse und umständliches Umrechnen vermeiden.

Stellungnahme der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG, Oyten

Kurzfassung, erstellt durch die Verbraucherzentrale:

Gemäß VO 1169/2011 ist eine Nährwerttabelle für vorverpackte Lebensmittel je 100 g bzw. 100 ml verpflichtend, dabei ist die Kennzeichnung der Nährwerte des zubereiteten Produktes zulässig.

Der Wunsch des Verbrauchers ist absolut nachvollziehbar, dass er sich die Angabe der Nährwerte je Verzehrs-Einheit bzw. –Portion wünscht. Dieses ist auf freiwilliger Basis laut EU-Verordnungen zulässig, aber nicht verpflichtend. Die Größe der Verpackung lässt eine Erweiterung um diese Information leider nicht zu.

Sobald der vorhandene Bestand der Folie verbraucht ist, wird der Hinweis, dass es sich bei den Nährwerten um ein zubereitetes Produkt handelt, erfolgen.

Stand 
25. Mai 2018
Status 

Der Anbieter wird auf der Verpackung zukünftig darauf hinweisen, dass es sich bei den Nährwerten um das zubereitete Produkt handelt.

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