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Channel: Lebensmittelklarheit - Kennzeichnung
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Städter Süßer Schnee sowie Angebot auf backschwestern.de

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„Süßer Schnee“ neu als „Puder-Dekorzubereitung mit Traubenzucker“ anstatt als „besonders feiner Puderzucker“ bezeichnet
Verbraucherbeschwerde 

Das Produkt wird als besonders feiner Puderzucker beschrieben. Doch die Zutaten sind alles andere als fein: Dextrose, Weizenstärke, Trennmittel E170, gehärtetes Palmöl, natürliches Vanillearoma mit anderen natürlichen Aromen.
Was soll das alles in einem Puderzucker?
Herr H. aus Darmstadt vom 27.04.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Produkt wird auf der Schauseite des Produktes und im online-Shop backschwestern.de als „besonders feiner Puderzucker“ beschrieben. „Puderzucker“ ist eine Bezeichnung für einen fein vermahlenen, gesiebten Zucker. Weitere Zutaten wie Palmöl und Vanillearoma sind nicht üblich und Käufer erwarten sie daher nicht.

Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite der Verpackung und bei online-Angeboten, das Produkt den Zutaten entsprechend bezeichnen.

Darum geht’s:

Das Produkt ist im Internet bestellbar und heißt „Süßer Schnee – Der besonders feine Puderzucker“. Das Zutatenverzeichnis nennt neben Dextrose die Zutaten Weizenstärke, Trennmittel E170, gehärtetes Palmöl, natürliches Vanillearoma mit anderen natürlichen Aromen.

Das ist geregelt:

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein. Laut Verordnung ist daher die Angabe einer Bezeichnung verpflichtend. Sofern es keine rechtlich vorgeschriebene und verkehrsübliche Bezeichnung gibt, ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Aus dieser sollen Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen können. Das gilt auch für den Einkauf von Lebensmitteln im Internet.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

„Puderzucker“ kennen Verbraucher aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Handel als fein gemahlenen und gesiebten Zucker. Es ist naheliegend, dass sie auch bei „Süßem Schnee“, den der Hersteller als Puderzucker beschreibt, ausschließlich von fein vermahlenem Haushaltszucker (Saccharose) ausgehen. Daher entspricht schon die süßende Hauptzutat „Dextrose“ (Traubenzucker) nach unserer Auffassung nicht dem, was Verbraucher in einem „Puderzucker“ erwarten. Zusätzlich vermuten Verbraucher unserer Ansicht nach in einem „Puderzucker“ außer Zucker keine weiteren Zutaten.

Fazit:

Der Hersteller sollte das Produkt unmissverständlich benennen und nicht als „besonders feinen Puderzucker“ bezeichnen, wenn es tatsächlich fünf weitere Zutaten enthält.

Stellungnahme Staedter GmbH, Allendorf/Lumda

Kurzfassung:

Das Produkt „Süßer Schnee“ wird seit dem 26.01.2018 mit der Bezeichnung „Puder-Dekorzubereitung mit Traubenzucker“ in den Verkehr gebracht. Wir haben dementsprechend unsere Angaben auf unserer Internetseite www.staedter.de angepasst sowie die Angaben auf den Internetseiten der Städter Fachhändler ändern lassen, die dieses Produkt online anbieten.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
30. Mai 2018
Status 

Die Städter GmbH hat die Bezeichnung von „Der besonders feine Puderzucker“ in „Puder-Dekorzubereitung mit Traubenzucker“ geändert und diese Änderung auch im online-Shop backschwestern.de bewirkt.


Nutry Frubis, 20 g, Beispiel Sorte Erdbeeren

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Überraschend auch 20 Prozent Zucker enthalten
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung steht "Frucht 100 % knusprig". Ich dachte, da wäre 100 % Frucht drin, aber die Zutatenliste besagt Frucht (80 %) und Zucker.
Frau L. aus Braunschweig vom 19.09.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Produkt kann den Eindruck erwecken, dass es aus 100 Prozent Frucht besteht. Tatsächlich sind es nur 80 Prozent Frucht und 20 Prozent Zucker. Der Hersteller sollte durch Aufmachung und Werbung keinen falschen Eindruck über die Zusammensetzung erwecken, auch nicht in Bezug auf den Gehalt an Vitaminen.

Darum geht’s:

Das Produkt wirbt auf der Schauseite der Verpackung mit „Frucht 100 % knusprig“ und zeigt die Abbildung von zehn Erdbeeren. Auf der Rückseite ist der Hinweis „Frubis besteht aus schonend getrockneten Früchten“ aufgedruckt. Die Zutatenliste zeigt, dass das Produkt 80 Prozent Erdbeeren und 20 Prozent Zucker enthält.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung des Produkts legt nahe, dass es sich um Trockenfrüchte ohne weitere Zusätze und Zutaten handelt. „100 Prozent“ können Käufer gleichbedeutend mit „rein“ verstehen. Daher ist nachvollziehbar, wenn sie keine weiteren Zutaten erwarten.

Fazit:

Der Anbieter sollte nicht mit „Frucht 100 % knusprig“ werben, wenn das Produkt weitere Zutaten enthält.

Stellungnahme der NuviFruits SA., Portugal

Auf die Schreiben der Verbraucherzentrale vom 22.11.2017 und 06.04.2018 liegen keine Antworten vor.

 

 

Stand 
5. Juni 2018
Status 

Gemäß der Unterlassungserklärung muss der Anbieter die Produktaufmachung ändern. Wie diese Änderung aussehen wird, hat er auch auf Nachfrage bisher nicht mitgeteilt.

Reines Urmeersalz

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Wie können in „reinem Urmeersalz“ Spuren von Gluten, Sellerie, Senf und Sesam enthalten sein?

Frage

Auf einem Urmeersalz wird mit "100% Natur, Ohne Zusätze, rein, unraffiniert, ausgesuchte Qualität" geworben. Nachdem ich das alles gelesen habe, musste ich zugreifen. So ein Salz suchte ich schon lange. Aber zu Hause angekommen, traf mich der Schlag. Ich habe drei Mal lesen müssen: "kann Spuren von Gluten, Sellerie, Senf und Sesam enthalten"? Jod und Fluor kann ich mir vorstellen, aber wie kommt Senf darein? Ich fühle mich getäuscht. Ich habe teures Geld ausgegeben für ein Salz, das ich auch für 0,19 € hätte haben können.

Antwort

Die Angabe „kann Spuren von … enthalten“ ist ein Hinweis auf mögliche Verunreinigen mit Allergenen, die Hersteller als Absicherung verwenden. Denkbar wären solche Verunreinigungen bei dem von Ihnen genannten Produkt beispielsweise, wenn in einer Produktionsstätte auf derselben Anlage neben dem Salz auch Kräutersalze, also Mischungen aus Kräutern, Gewürzen und Salz, abgefüllt werden. Grundsätzlich sollten Hersteller jedoch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um solche Spureneinträge zu vermeiden. Nur wenn diese trotz größter Sorgfalt nicht völlig auszuschließen sind, kann der Hinweis sinnvoll sein. In ihrem Fall heißt das, dass das von Ihnen gekaufte Salz die genannten Bestandteile enthalten könnte, aber nicht muss.

Wir können Ihre Verärgerung über den Spurenhinweis bei dem Salz angesichts der sonstigen Werbeaussagen auf dem Etikett jedoch gut nachvollziehen. Auch für uns stellt sich die Frage, was die Werbeaussagen „100% Natur“, „rein“ und „ausgesuchte Qualität“ rechtfertigt. Der Hersteller sollte diese unbedingt auf der Verpackung weiter erläutern. Handelt es sich um ein herkömmlich verarbeitetes, wenn auch nicht raffiniertes, Steinsalz – denn letzten Endes ist ein Urmeersalz Steinsalz – , sollte er aus unserer Sicht mit seiner Werbung zurückhaltender sein.

Ohne weitere Erläuterungen sehen wir die Bewerbung des Produktes auch deshalb als kritisch, weil der Hersteller trotz der Betonung von „Reinheit“ Verunreinigungen mit Spuren anderer Lebensmittel nicht ausschließen kann.

Auch können die Angaben „rein“ und „unraffiniert“ ohne zusätzliche Informationen widersprüchlich wirken. Denn letztendlich handelt es bei der Raffination um einen Reinigungsprozess, der bei diesem Salz jedoch entfallen ist.

Ob die Werbung jedoch tatsächlich täuschend im rechtlichen Sinn ist, kann nur ein Gericht durch die Beurteilung der gesamten Aufmachung des Produktes entscheiden.

Bild 
Meersalz
Bildquelle 
© Viktor - Fotolia.com
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Letzte Änderung 
5. Juni 2018

Kennzeichnung des MHDs auf vakuumverpacktem Fleisch

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Reicht es aus, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Umverpackung steht?

Frage:

Reicht es aus, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum am Umkarton erkenntlich ist oder muss zum Beispiel vakuumverpacktes, gefrorenes Fleisch im Einzelnen ebenso mit dem MHD versehen sein?[9]

Antwort:

Sind die vakuumverpackten Fleischstücke nicht zum Einzelverkauf bestimmt, genügt es, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Umverpackung steht.

Dies gilt allerdings nicht für sehr leicht verderbliches Fleisch, das anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum tragen muss. In diesem Fall muss das Verbrauchsdatum auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben werden. Dies schreibt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor.

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Letzte Änderung 
7. Juni 2018

Rama Cremefine – wie Crème fraîche zu verwenden, ehemals – zu verwenden wie Crème fraîche

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Änderung: Hersteller stellt den Hinweis „zu verwenden wie“ in „wie … zu verwenden“ um und vergrößert die Schrift ebenso wie von dem Hinweis „Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch“
Verbraucherbeschwerde 

Eine "Crème fraîche" die keine ist. Da ich meine Brille beim Einkauf nicht dabei hatte, konnte ich nur "Crème fraîche" lesen – dass so eine Verbrauchertäuschung rechtlich erlaubt ist, kann man kaum glauben.

Herr L. aus Amöneburg vom 21.12.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Angabe „Crème fraîche" fällt durch Schriftgröße, Schriftart und mittige Anordnung auf dem Deckel besonders ins Auge. Verbraucher könnten daher leicht annehmen, eine echte Crème fraîche zu kaufen. Dass es sich tatsächlich um eine Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch handelt, steht wesentlich unauffälliger und in kleinerer Schrift am Deckelrand.

Um Verwechslungen auszuschließen, sollten Verbraucher auf den ersten Blick erkennen können, dass es sich bei dem Produkt um eine Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch und keine Crème fraîche handelt. Der Hersteller sollte die Nennung eines Milchproduktes in der Produktbezeichnung vermeiden.

Darum geht’s:

Auf dem Produktdeckel von „Rama Cremefine“ steht „zu verwenden wie Crème fraîche 15 % Fett“. Die Angabe „Crème fraîche" ist, verglichen dem Hinweis „zu verwenden wie“, deutlich größer und in einer anderen Schriftart aufgedruckt. Am Rand der Deckelfolie unter dem durchsichtigen Deckelrand findet sich in kleiner Schrift die Bezeichnung „Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch“, die nochmals auf der Becherseite steht

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Wird bei Lebensmitteln ein Bestandteil, von dem die Verbraucher erwarten, dass er normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil ersetzt, so muss dieser auf dem Produkt deutlich genannt sein. Er muss in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt, angegeben werden.

Nach der Milcherzeugnisverordnung ist Crème fraîche definiert als Sauermilcherzeugnis, das ausschließlich aus pasteurisierter Milch oder Sahne unter Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen hergestellt wird und einen Fettgehalt von mindestens 30 Prozent aufweist. Darüber hinaus ist nur eine Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ein begrenzter Zusatz von Saccharose zulässig. 

In seiner Stellungnahme Nr. 2016/4 hat sich der ALS/ALTS zur Frage geäußert, ob innerhalb des Produktnamens und in der weiteren Kennzeichnung von „Milch- und Käseersatzprodukten“ auf pflanzlicher Basis Bezeichnungen verwendet werden dürfen, die einem Bezeichnungsschutz (z. B. Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Käse ) unterliegen,. Die Frage wurde mit Nein beantwortet: Die Bezeichnungen dürfen bei der Kennzeichnung der entsprechenden pflanzlichen Ersatzprodukte nicht verwendet werden. Eine Kenntlichmachung der abweichenden Beschaffenheit ist hier nicht zulässig und kann insbesondere auch nicht durch Angaben wie „Art …“, „wie …“ oder „Typ…“ in Verbindung mit der Bezeichnung des tierischen Lebensmittels erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Bezeichnung „Crème fraîche“ ist rechtlich definiert. „Crème fraîche“ darf nur aus Milch hergestellt werden, pflanzliche Fette sind bei dieser Bezeichnung nicht zulässig. Im Verwendungszweck eines Produktes mit pflanzlichen Fetten einen Vergleich zu einem Milchprodukt zu ziehen, ist vermutlich zulässig. In der Bezeichnung sehen wir das allerdings kritisch. In der Vergangenheit haben mehrere Gerichte den Bezeichnungsschutz von Milchprodukten streng ausgelegt und beispielsweise ein veganes Produkt mit dem Namen „wie Frischkäse“ verboten. Nach unserer Auffassung reichen relativierende Angaben „zu verwenden wie Crème fraîche“ zudem nicht aus, um eine Verwechslung zu verhindern, insbesondere, wenn sie, wie hier, wesentlich kleiner geschrieben sind.

Fazit:

Das Produkt sollten Verbraucher auf den ersten Blick als Mischung von pflanzlichen Fette und Milch erkennen können. Der Hersteller sollte die Nennung eines Milchproduktes in der Produktbezeichnung vermeiden.

Stellungnahme der Unilever Deutschland Holding GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Crème fraîche zeichnet sich durch einen leicht säuerlichen Geschmack aus und dadurch. dass sie beim Kochen nicht ausflockt. Diese Eigenschaften weist auch ‚Rama Cremefine – zu verwenden wie Crème fraîche' auf. Es handelt sich nicht um Crème fraîche im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, sondern um eine „Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch". Dies wird mehrfach auf der Verpackung angegeben. Um diese Information noch besser zu kommunizieren, werden in Kürze Produkte mit einem neuen Verpackungsdesign in den Markt einfließen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
7. Juni 2018
Status 

Der Hersteller hat die Schriftgrößen und -arten im Produktnamen angeglichen. Des Weiteren hat er die Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche“ in „wie Crème fraîche zu verwenden“ geändert.

Die beiden Maßnahmen machen deutlicher, dass es sich nicht um „Crème fraîche“ handelt. Die Bezeichnung „Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch“ auf dem Deckel ist zwar größer, aber immer noch kleiner und vergleichsweise unauffälliger als der Produktname.

Kennzeichnung „aus bio-zertifizierter Wildsammlung“

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Wie kann wild gesammelter Bärlauch aus kontrolliertem Bio-Anbau stammen? Gibt es dafür eine spezielle Definition?

Frage

Ich habe fertige Bio-Tortelloni mit Bärlauch gekauft. Auf der Verpackung steht als Herkunftsangabe bei Bärlauch "aus bio-zertifizierter Wildsammlung". Das verstehe ich nicht: Entweder ist der Bärlauch wild gesammelt im Wald und Wiesen oder er stammt aus kontrolliertem und zertifiziertem Bio-Anbau. Gibt es hier spezielle Definitionen oder ist es Schummelei?

 

Antwort

Tatsächlich kann bio-zertifizierter Bärlauch aus Wildsammlung stammen.

Auch das Sammeln von Wildpflanzen in freier Natur und in Wäldern kann als ökologische Produktion gelten. Dazu müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden, die in der EU-Öko-Verordnung geregelt sind. Beispielsweise dürfen die Flächen vor dem Sammeln des Bärlauchs mindestens drei Jahre lang nicht mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln behandelt worden sein, die für die ökologische Produktion nicht zugelassen sind. Das Sammeln darf außerdem die Stabilität des natürlichen Lebensraums sowie die Erhaltung der Arten in dem Gebiet nicht beeinträchtigen. Auch die Wildsammlung wird durch Öko-Kontrollstellen kontrolliert.

Die EU-Rechtsvorschriften zur ökologischen Landwirtschaft machen in Bezug auf die Bio-Kennzeichnung keinen Unterschied, ob die Pflanzen angebaut oder wild gesammelte wurden. Das heißt, der Hinweis „aus bio-zertifizierter Wildsammlung“ erfolgt freiwillig. Die verschiedenen Bio-Anbauverbände, wie Naturland und Bioland, schreiben in ihren Richtlinien jedoch zum Teil eine Kennzeichnung als Produkt aus Wildsammlung vor.

Bild 
Bärlauch
Bildquelle 
© ji_images - Fotolia
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Letzte Änderung 
14. Juni 2018

Sonnen Bassermann Kartoffel-Eintopf

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Widersprüchliche Informationen: Trotz Werbung „Ohne Konservierungsstoffe“ steht Konservierungsstoff in der Zutatenliste
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Produkt-Vorderseite ist klar und deutlich vermerkt „Natürlich ohne Geschmacksverstärker, ohne Konservierungsstoffe lt. Gesetz“. Der Blick auf die Zutatenliste wies dann für die enthaltenden Kartoffeln den Konservierungsstoff Natriummetabisulphite auf. Diesen Widerspruch empfinde ich als klare Täuschung des Verbrauchers. Dieses Beispiel geht für mich über den Trick der Produzenten, Hefeextrakt anstelle von Glutamat zu verwenden und mit fehlendem Glutamat zu werben, hinaus.
Verbraucherin aus Hildesheim vom 12.02.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Den Kartoffeleintopf bewirbt das Unternehmen mit „natürlich - ohne Konservierungsstoffe“. Die Zutatenliste zeigt jedoch, dass der Konservierungsstoff Natriummetabisulphite enthalten ist. Der Hersteller sollte auf die Werbung „ohne Konservierungsstoffe“ verzichten, wenn der Eintopf Konservierungsstoffe enthält.

Darum geht’s:

Die Schauseite der Dose bewirbt der Hersteller den „Sonnen Bassermann Kartoffel-Eintopf mit herzhaften Würstchen“ mit der Aussage „Natürlich ohne Geschmacksverstärker, ohne Konservierungsstoffe lt. Gesetz“. Die Zutatenliste führt als Zutat unter anderem „39 % Kartoffeln (Kartoffeln, Konservierungsstoff (Natriummetabisulphite) auf, was der Verbraucher als Widerspruch zur Werbung ansieht.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zutaten. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung ist der Zusatzstoff E 223 (Natriummetabisulfit) unter anderem für geschälte Kartoffeln sowie verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Kartoffeln zugelassen. Eintöpfe sind bei den Lebensmitteln, für die der Zusatzstoffe zugelassen ist, nicht genannt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher müssen nicht wissen, dass der für die Zutat Kartoffeln eingesetzte Konservierungsstoff die Braunfärbung der Kartoffeln verhindert, aber nicht zur Konservierung des Eintopfs dient. Da die Wirkung des Zusatzstoffs auf die Kartoffeln in Form der hellen Farbe und eventuell Spuren davon auch im Endprodukt Eintopf noch vorhanden sind, ist die Angabe in der Zutatenliste zur Verbraucherinformation aus unserer Sicht erforderlich. In Verbindung mit der Werbung auf der Schauseite des Etiketts ist sie allerdings für Verbraucher widersprüchlich. 

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Werbung „ohne Konservierungsstoffe“ verzichten, wenn der Eintopf Konservierungsstoffe enthält.

Stellungnahme Sonnen Bassermann GmbH, Beelitz

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 20.02.2018 liegt keine Rückmeldung vor.

Stand 
25. Juni 2018

Zuckergehalt und Zutaten in Frozen Cocktails

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Müssen bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails weder der Zuckergehalt noch die Zutaten angegeben werden?

Frage

Frozen Cocktails sind Flüssigmischungen, die in Standbeuteln eingeschweißt verkauft und zu Hause vor dem Verzehr eingefroren werden. Sie schmecken süß und fruchtig, aber auf der Verpackung finden sich nur die Hinweise "5,5% Vol." sowie "aromatisierter weinhaltiger Cocktail". Ich kann nirgendwo erkennen, ob und wieviel Zucker enthalten ist, und ob der Geschmack von echten Früchten kommt oder nur Aroma ist.

Antwort

Da es sich um ein alkoholisches Getränk mit mehr als 1,2 Volumenprozent handelt, müssen auf Frozen Cocktails weder das Zutatenverzeichnis noch die Nährwerte angegeben werden.

Die EU-Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse macht jedoch verschiedene Vorgaben für aromatisierte weinhaltige Cocktails. Sie können aus verschiedenen Weinbauerzeugnissen hergestellt werden, beispielsweise aus Wein, Schaumwein, Perlwein oder Traubenmost. Der Anteil der sogenannten Weinbauerzeugnisse muss mindestens 50 Prozent des Gesamtvolumens ausmachen. Der vorhandene Alkoholgehalt muss zwischen 1,2 und 10 Volumenprozent liegen. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen gesüßt und gefärbt werden. Für die Geschmacksgebung sind sowohl Aromastoffe und Aromaextrakte als auch Würzkräuter, Gewürze und andere geschmackgebende Lebensmittel erlaubt.

Der Geschmack kann also sowohl aus echten Früchten als auch von künstlichen Aromen stammen, ohne dass dies für Sie erkenntlich wird. Der Hersteller darf aber freiwillig in der Bezeichnung auf das hauptsächlich verwendete Aroma hinweisen. Handelt es sich beispielsweise um natürliches Holunderblütenaroma, stammt es tatsächlich aus der Holunderblüte. Ist nur die Rede von "Holunderblütenaroma" handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein künstliches Aroma.

Der Zuckergehalt kann allenfalls grob eingeschätzt werden, wenn der Hersteller freiwillige Geschmacksangaben macht. So gibt es für Angaben wie „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“ gesetzliche Höchst- beziehungsweise Mindestwerte für den Zuckergehalt.

Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, dass alkoholische Getränke weder eine Zutatenverzeichnis noch eine Nährwertkennzeichnung tragen müssen. Lebensmittelklarheit.de fordert daher den Gesetzgeber auf, sich auf EU-Ebene für eine Änderung der Ausnahmeregelung einzusetzen. Auch für alkoholhaltige Getränke sollten ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwerttabelle vorgeschrieben sein.

 

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Letzte Änderung 
26. Juni 2018

Markttag Tafel Äpfel aus Deutschland, 2 kg

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Unklar: Anbieter bewirbt deutsche Tafeläpfel im März als „Marktfrisch“, ergänzt mit einem Datum in der Zukunft
Verbraucherbeschwerde 

Auf dem Beutel steht der Aufdruck "Marktfrisch: 12.03.2018", obwohl er am 08.03.2018 im Laden lag. Wie kann das sein? Oder ist "Marktfrisch" speziell definiert und ist das so etwas wie das MHD?
Verbraucher aus Sachsen vom 09.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Discounter Netto bietet im März 2018 Tafeläpfel aus Deutschland mit den Hinweisen „Marktfrisch“ und einem Datum an. Das nicht näher erläuterte Datum liegt zum Einkaufszeitpunkt in der Zukunft. Worauf dieses Datum mit der Angabe „Marktfrisch“ hinweisen soll, ist unklar. Der Anbieter sollte klar stellen, worauf sich die Angabe „Marktfrisch“ kombiniert mit einem Datum bezieht.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite des Beutels steht in großer Schrift „Markttag Tafel Äpfel aus Deutschland“, daneben ist eine Deutschlandflagge zu sehen. Auf der Rückseite finden sich weitere Informationen wie Füllmenge, Größe, Apfelsorte, Klasse II sowie „Ursprung: Deutschland“. Darüber hinaus ist auf dem Beutel die Angabe „Marktfrisch: 12.03.2018" aufgedruckt. Der Verbraucher hat die Äpfel am 08.03.2018 gekauft und möchte wissen, wie das Datum zu verstehen ist.

Das ist geregelt:                                                           

Nach EU-Vermarktungsnormen fallen Äpfel unter die so genannten speziellen Vermarktungsnormen. Danach muss jedes Packstück zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben aufweisen: Name und Anschrift des Verpackers oder Absenders, die Apfelsorte, das Ursprungsland, die Klasse und die Größe, beispielsweise durch die Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers. Eine Datumsangabe, die über Erntezeitpunkt oder über Haltbarkeit informiert, ist bei frischem Obst und Gemüse nicht erforderlich.

Grundsätzlich dürfen Angaben auf Verpackungen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht in die Irre führen. Außerdem dürfen freiwillig bereitgestellte Informationen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Verbraucher hat die Äpfel mit dem Aufdruck „Marktfrisch: 12.03.2018“ fünf Tage vor diesem Datum gekauft. Die von der Verbraucherzentrale am 12.03.2018 erworbene Verpackung trug eine vergleichbare Angabe „Marktfrisch: 14.03.2018“.

Aus unserer Sicht ist die Angabe „Marktfrisch“ in unmittelbarer Nähe mit einem zukünftigen Datum unerklärlich. Bei der Angabe eines Datums auf Lebensmittelverpackungen handelt es sich in der Regel um das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Bei frischem Obst und Gemüse ist diese Angabe jedoch nicht vorgesehen. Daher ist unklar, was die Angaben „Marktfrisch" und das Datum bedeuten sollen.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf der Verpackung erläutern, was er mit „Marktfrisch“ meint und worauf sich das Datum bezieht.

Stellungnahme Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte-Haidhof

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 26.03.2018 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

Stand 
27. Juni 2018

Fruchtanteil in einer Fruchtzubereitung

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Die Fruchtanteile auf einem Joghurt sind verwirrend gekennzeichnet. Wie erkenne ich den echten Fruchtanteil?

Frage:

Auf einem Joghurt steht bei den Angaben zum Inhalt: "12% Apfel-Kiwi-Limettenzubereitung". In der Zutatenliste selber "Joghurt, Zucker, 4% Apfel, 3,3% Kiwi, 1% Limettensaftkonzentrat". Das kommt rechnerisch nicht hin, es sei denn das Wort „Zubereitung“ erlaubt die Hinzunahme von Zucker als weiteren Bestandteil.

Antwort:

Ihre Vermutung ist richtig. In einer Fruchtzubereitung sind häufig neben Früchten auch weitere Zutaten wie Zucker oder Aromen enthalten. Dies scheint auch hier der Fall zu sein.
Da der Hersteller die Früchte auf dem Etikett hervorhebt, ist eine Mengenkennzeichnung der Früchte erforderlich. Diese hat der Anbieter unserer Ansicht nach korrekt umgesetzt.

Die Apfel-Kiwi-Limettenzubereitung ist als zusammengesetzte Zutat zu sehen. Der Hersteller hat zwei Möglichkeiten, eine solche in der Zutatenliste aufzuführen: Entweder schreibt er „Apfel-Limetten-Kiwi-Zubereitung“ in die Liste und führt in Klammern direkt dahinter die Einzelbestandteile der Zubereitung auf oder er zählt die Bestandteile der Fruchtzubereitung einzeln in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils in der Zutatenliste auf. Bei dem von Ihnen genannten Produkt hat der Anbieter die zweite Variante gewählt.

Bild 
Joghurt mit Frucht
Bildquelle 
© adragan - Fotolia.com
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Letzte Änderung 
2. Juli 2018

Rama 100 % Pflanzlich

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Nicht nur Rapsöl, sondern auch Palmfett in der Margarine
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung vorne steht: „RAMA – 100 % Pflanzlich, mit hochwertigem Rapsöl – VEGAN“. Auf der Verpackung hinten steht: „Zutaten: pflanzliche Öle und Fette (39 % Raps, Palm), Trinkwasser, … Unilever setzt sich für nachhaltiges Palmöl ein. Meine Kritik: Der Verbraucher wird getäuscht, wenn er nicht auf den ersten Blick sehen kann, dass im Produkt Palmöl enthalten ist. Die Zutatenliste ist außerdem meiner Meinung nach falsch: Zur Öl- und Fettgewinnung werden nicht die Pflanzen (Raps, Palme) selbst, sondern Raps-Samen und das Fruchtfleisch von Palmöl-Früchten zur Öl-Gewinnung verarbeitet (Anmerkung d. Red.: Die Angabe des Herstellers entspricht den gesetzlichen Vorgaben, s. Rechtliche Durchsetzung). Bei Margarine denkt man an ein regionales Produkt, weil es Raps- und Sonnenblumen-Felder überall in Deutschland gibt. Bei dieser RAMA-Margarine handelt es sich allerdings nicht um ein regionales Produkt, da das Palmöl über weite Strecken von den Tropen nach Europa transportiert werden muss. Bei regionalen Produkten ist der CO2-Fußabdruck wesentlich niedriger als bei internationalen.
Meine Forderungen: Unilever sollte 1. vorne "mit hochwertigem Rapsöl und nachhaltigem Palmöl" und 2. hinten "Zutaten: pflanzliche Öle und Fette (39 % Rapsöl, Palmöl), [...]"schreiben.
Verbraucher aus Hannover vom 15.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Aufmachung des Bechers kann den Eindruck erwecken, es handle sich um eine ausschließlich mit Raps als Ölpflanze hergestellte Margarine. Raps wird nicht nur mehrfach genannt, sondern auch abgebildet. Tatsächlich stammen die Fettkomponenten nicht nur aus Rapssamen, sondern auch zu einem wesentlichen Anteil aus Palmfrüchten, der in tropischen Regionen angebauten Ölpalme. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Hersteller bereits auf der Schauseite der Verpackung deutlich machen, dass die Margarine neben Rapsöl auch Palmfett enthält.

Darum geht’s:

Auf den Schauseiten des Margarinebechers steht „Rama 100 % Pflanzlich mit hochwertigem Rapsöl“. Beidseits daneben ist deutlich eine blühende Rapspflanze abgebildet. Zusätzlich steht auf einer Becherseite der Hinweis „mit hochwertigem Rapsöl“. Die Zutatenliste auf dem Becherboden nennt an erster Stelle „pflanzliche Öle und Fett (39 % Raps, Palm)“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Des Weiteren schreibt die Verordnung vor, dass der Hersteller bei raffinierten pflanzlichen Ölen oder Fetten, deren pflanzliche Herkunft in der Zutatenliste angeben muss. Dabei reicht es aus, die Zutatenklasse „pflanzliche Öle und Fette“ sowie unmittelbar danach den/die Pflanzennamen zu nennen, beispielsweise „pflanzliche Öle (Raps)“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Auf den Schauseiten des Margarinebechers wird Rapsöl als Zutat herausgestellt. Verbraucher können daher unserer Meinung nach erwarten, die Margarine enthalte ausschließlich Rapsöl als Fettgrundlage. Umso enttäuschender kann es sein, wenn sich die tatsächliche Zusammensetzung erst durch die Zutatenliste, die sich in kleiner Schrift und unauffällig auf dem Becherboden befindet, offenbart. Danach enthält das Streichfett neben 39 Prozent Rapsöl auch einen wesentlichen Anteil Palmfett (rechnerisch 22 Prozent).

Fazit:

Verbraucher, die beim Einkauf auf Nachhaltigkeit achten und Palmöl meiden möchten, können verärgert sein, wenn sie erst nach dem Kauf im Kleingedruckten Palmöl als Zutat entdecken. Um Fehlkäufe zu vermeiden, sollte der Hersteller bereits auf den Schauseiten klar stellen, dass die Pflanzenmargarine außer Rapsöl auch Palmfett enthält.

Stellungnahme Unilever Deutschland Holding GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Rama 100 % Pflanzlich ist eine hochwertige Dreiviertelfettmargarine, die sich für eine vegane Ernährung eignet. Die Annahme, dass das Produkt auf Basis von Rapsöl hergestellt wird, ist vollkommen korrekt. Margarine enthält aber immer auch ein festeres Fett, damit das Produkt streichfähig wird. In diesem Fall handelt es sich dabei um Palmöl aus nachhaltigem Anbau. Das komplette Zutatenverzeichnis befindet sich selbstverständlich auf dem Becher.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
9. Juli 2018

Lätta Extra Fit

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Mit 30 Prozent mehr Buttermilch beworben, aber rechnerisch sind es nur 20 Prozent.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung der neuen Lätta Extra Fit wird geworben „Jetzt mit 30 % mehr Buttermilch“. Tatsächlich waren bisher laut Zutatenliste 6 % Buttermilch enthalten und jetzt nur 7,2 %. Das entspricht nach meiner Kenntnis nur einer Erhöhung um 20 %.
Verbraucher aus Leipzig vom 18.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die geänderte Produktvariante der Margarine „Lätta Extra Fit“ wirbt mit einem um 30 Prozent höheren Buttermilchgehalt. Anhand der Mengenangaben in der Zutatenliste können Verbraucher lediglich eine Erhöhung von 20 Prozent errechnen. Wenn der Hersteller mit der Aussage „jetzt mit 30 Prozent mehr Buttermilch“ wirbt, sollte er die veränderte Rezeptur nach Ansicht der Verbraucherzentrale für Verbraucher verständlich und nachvollziehbar erklären.

Darum geht’s:

Unilever hat die Rezeptur der Margarinesorte „Die Neue Lätta Extra Fit“ geändert. Statt „Lätta Extra Fit, 28 % Fett – mit Buttermilch“ steht auf der Schauseite der Verpackung nun „Die Neue Lätta Extra Fit – Jetzt mit 30 % mehr Buttermilch“. Aus der Zutatenliste geht hervor, dass „Die Neue Lätta“ 7,2 Prozent gegenüber 6 Prozent Buttermilch bei der bisherigen Variante enthält. Das entspricht rechnerisch einer Erhöhung des Buttermilchgehalts um 20 und nicht um 30 Prozent.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbeaussage „mit 30 Prozent mehr Buttermilch“ ist aus unserer Sicht für Verbraucher nicht nachvollziehbar. Der Hersteller argumentiert, dass bei der alten Variante der tatsächliche Buttermilchgehalt von 5,5 Prozent aufgerundet mit 6 Prozent angegeben wurde, was inzwischen nicht mehr der Fall sei. Die Erhöhung der Buttermilch hat er mit den tatsächlichen Gehalten von vorher 5,5 Prozent und neu 7,2 Prozent Buttermilch berechnet. Da sich die beiden Verpackungsvarianten parallel im Handel befanden, konnte der Verbraucher die Erhöhung „mit 30 % mehr“ rechnerisch nicht nachvollziehen und ist irritiert.

Fazit:

Der Hersteller sollte Werbung mit besonderen Vorteilen eines Lebensmittels so formulieren, dass sie für Verbraucher nachvollziehbar ist.

Stellungnahme der Unilever Deutschland Holding GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

LÄTTA Extra Fit enthielt 5,5% Buttermilch, in der Zutatenliste wurde gemäß der gängigen Praxis der aufgerundete Wert von 6% deklariert. In der neuen Rezeptur werden 7,2% Buttermilch eingesetzt. Das neue Produkt enthält somit 30% mehr Buttermilch. Wir haben aber unsere Deklaration für wertgebende Rohwaren präzisiert und runden die prozentualen Anteile nicht mehr auf oder ab. Leider ist die Erhöhung des Buttermilchgehaltes dadurch nicht genau ersichtlich.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
11. Juli 2018

Nordsee Quinoa-Curry Backfisch

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Quinoa ausgelobt, aber nur zu 0,8 Prozent im Produkt
Verbraucherbeschwerde 

Ich fühle mich getäuscht, da bei diesem Produkt durch die häufige Nennung von Quinoa suggeriert wird, man würde, anders als bei herkömmlichen Weizenmehlpanaden, eine Quinoa-Panade verwenden. Guckt man sich die Inhaltsstoffe an, stellt man fest, dass von der angeblichen Quinoapanade gerade mal 1 Prozent auf die gesamte Masse des Produkts verwendet wird. Selbst wenn es 1 Prozent von der Panade wäre – wäre das eine Täuschung. Hier wird also versucht, eine Zielgruppe anzusprechen, die auf Alternativen zu Weizenmehlen Ausschau hält. Ich finde es dürfte nicht erlaubt sein, den Verbraucher derart zu täuschen. Schütte ich ein Glas Mineralwasser in den Rhein, kann ich auch nicht behaupten, im Rhein fließt Mineralwasser. Meine Konsequenz ist: Ich meide nunmehr alles von Nordsee!
Verbraucher aus Bonn vom 22.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Fischerzeugnis heißt „Quinoa-Curry Backfisch in knuspriger Quinoa Panade“. Verbraucher können daher erwarten, dass der Hersteller für die Panade statt des üblichen Weizens Quinoa verwendet. Tatsächlich besteht die Panade jedoch im Wesentlichen aus Weizen- und Roggenmehl und nur zu einem minimalen Anteil aus Quinoa. Der Hersteller sollte die Aufmachung so verändern, dass Produktname und Bezeichnung die Zusammensetzung widerspiegeln.

Darum geht’s:

Die Schauseite beschreibt das Produkt als „Quinoa-Curry Backfisch in knuspriger Quinoa-Panade“. Daneben ist ein mit dem Backfisch belegtes Brötchen abgebildet. Durch die teilweise transparente Verpackung ist der panierte Backfisch zu sehen. Die Zutatenliste auf der Rückseite führt als Zutaten für den Backfisch 59 Prozent Alaska Seelachsfilet, Weizenmehl, Roggenmehl, pflanzliche Öle, Stärke, Reis, Speisesalz, 1 Prozent Curry, 0,8 Prozent Quinoa sowie weitere Zutaten auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zutaten. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Die Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere führen Bezeichnungen für Fischerzeugnisse auf und beschreiben deren Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige zu erwartende Merkmale. Danach werden Fischerzeugnisse nach ihrer Art und Herstellung bezeichnet. Zusätzlich sollen Zutaten, die wörtlich oder bildlich hervorgehoben werden wie „Heringsfilet in Sahnesoße” in deutlich geschmackprägender Menge vorhanden sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Backfisch besteht aus 59 Prozent Fischfilet der Rest ist Panade und Öl. Die Panade des Backfischs besteht aus mehreren Getreide- und Körnerarten, überwiegend aus Weizen, Roggen und Reis. Quinoa ist die zuletzt aufgeführte Komponente und macht lediglich 0,8 Prozent im ganzen Produkt aus. Dennoch nennt der Hersteller das Produkt Quinoa-Curry Backfisch in knuspriger Quinoa-Panade. Verbraucher können bei dieser Bezeichnung einen Backfisch erwarten, dessen Panade zu einem wesentlichen Anteil aus Quinoa besteht.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Aufmachung so verändern, dass Produktname und Bezeichnung die Zusammensetzung widerspiegeln.

Stellungnahme der WSF Fischfeinkost GmbH, Sassnitz

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 13.04.2018 liegt keine Stellungnahme vor.

Stand 
18. Juli 2018

Edeka Tofu geräuchert – Bio + Vegan, 2 x 175 g

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Neuere Verpackungsvariante enthält statt 79 nur 61 Prozent Soja trotz gleicher Verpackungsgestaltung
Verbraucherbeschwerde 

Die Rezeptur des Produkts wurde in seiner in den letzten Monaten offensichtlich geändert, d. h. 25 % des Sojas durch Wasser ersetzt, zu einem vermutlich vergleichbaren Preis.
FRÜHER (2017): 79 % Soja
HEUTE (März 2018): 61 % Soja
Verbraucher aus Dresden vom 20.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Produkt „Tofu geräuchert – Bio + Vegan, 2 x 175 g“ ist bei identischer Verpackungsgestaltung einmal mit einem Sojagehalt von 79 und einmal mit einem Gehalt von 61 Prozent erhältlich. Die unterschiedliche Rezeptur ist für Verbraucher ausschließlich durch einen Blick in die Zutatenlisten erkennbar. Daher können sie aus unserer Sicht verständlicherweise verärgert sein, wenn sie unerwartet trotz gleicher Verpackungsgestaltung qualitativ unterschiedliche Produkte kaufen. Um dies zu vermeiden, sollte der Hersteller unserer Ansicht nach Verbraucher auf den ersten Blick auf die unterschiedliche Rezeptur aufmerksam machen oder den Tofu nur mit gleicher Rezeptur anbieten.

Darum geht’s:

Edeka bietet den „Edeka Tofu geräuchert – Bio + Vegan in zwei Rezepturen an. Die Schauseite der beiden Verpackungen ist bis auf den Aufdruck zweier Siegel identisch. Die Produkte unterscheiden sich in der Zusammensetzung und den Nährwertangaben. Die Verpackung mit Mindesthaltbarkeit bis zum 27.04.2018 enthält laut Zutatenliste 79 Prozent Sojabohnen, die neuere Verpackung mit längerer Mindesthaltbarkeit nur 61 Prozent.

Die Verpackung gibt die Edeka Zentrale in Hamburg als Adresse des Anbieters an.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Des Weiteren schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung Angaben zur Menge der verwendeten Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher erwarten bei Produkten mit identischem Namen und praktisch gleicher Verpackungsgestaltung, dass diese auch hinsichtlich Zusammensetzung und weiterer Eigenschaften identisch sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Verbraucher dies auf den ersten Blick erkennen können.

Fazit:

Der Anbieter sollte unserer Ansicht nach Verbraucher auf den ersten Blick auf die unterschiedliche Rezeptur aufmerksam machen oder den Tofu nur mit gleicher Rezeptur anbieten.

Stellungnahme der EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, Hamburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 04.05.2018 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor. Der EDEKA-Verbund verweist auf die Möglichkeit, sich an den Kundenservice oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Märkten zu wenden.

Stand 
13. August 2018

Vegane Gemüse-Bouillon mit Ei

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Die Bouillon ist als vegan deklariert, aber es steht drauf „Kann Spuren von Ei und Milch enthalten“. Da stimmt doch etwas nicht!

Frage:

Auf dem Bouillon-Glas wird angegeben, dass es sich um ein veganes Produkt handelt. Gleichzeitig wird aber auch vermerkt, dass unter anderem Eier und Milch enthalten sein können. Auf meine diesbezügliche Anfrage wurde mir seitens des Herstellers geantwortet, dass alles ganz legal sei. Das kann ich allerdings überhaupt nicht nachvollziehen und wende mich deshalb an Sie.

Antwort:

Wir können gut nachvollziehen, dass Hinweise auf mögliche Spuren von Eiern und Milch für Sie nicht zu einem veganen Lebensmittel passen. Sie können allerdings davon ausgehen, dass alle absichtlich verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Produkt vegan sind. 

Die Auslobung „vegan“ ist bislang noch nicht rechtsverbindlich definiert. Die Verbraucherschutzminister der Bundesländer haben sich aber im Jahr 2016 auf Kriterien geeinigt, die vegane Lebensmittel erfüllen sollten, an denen sich auch die Lebensmittelüberwachung orientiert. Diesem – rechtlich unverbindlichen – Beschluss zufolge dürfen als „vegan“ ausgelobte Lebensmittel keine Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe enthalten, die tierischen Ursprungs sind. Auch beispielsweise Lösungsmittel für Aromen und Zusatzstoffe müssen vegan sein. Die Definition beschränkt sich jedoch auf absichtlich verwendete Stoffe und Erzeugnisse. Gelangen trotz sorgfältiger Herstellungspraxis technisch unvermeidbare, unbeabsichtigte Einträge tierischen Ursprungs in ein Produkt, darf dieses nach dem Beschluss dennoch als „vegan“ bezeichnet werden.

Die Kennzeichnung „Kann Spuren von … enthalten“ ist dabei ein freiwilliger Hinweis, der sich auf Stoffe bezieht, die unbeabsichtigt ins Lebensmittel gelangen können. Hersteller verwenden diesen Hinweis, wenn sie in einer Produktionsstätte mehrere Lebensmittel produzieren und „Verunreinigungen“ – in diesem Fall mit Milch und Ei – nicht völlig ausschließen können. Der Hinweis ist für Allergiker gedacht, die auch auf winzige Spuren der genannten Allergene reagieren können.

Fragen und Meldungen an Lebensmittelklarheit zeigen, dass Verbraucher bei veganen Lebensmitteln regelmäßig über Hinweise auf mögliche Spuren tierischer Bestandteile „stolpern“. Der Widerspruch lässt sich zurzeit nicht auflösen. Wichtig ist aber, dass Hersteller zunächst alle vertretbaren Vorkehrungen treffen, um Verunreinigungen auszuschließen. Nur wenn diese tatsächlich technisch nicht vermeidbar sind, ist ein Spurenhinweis akzeptabel. Die Lebensmittelüberwachung sollte dies prüfen.

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Letzte Änderung 
15. August 2018

Spilker Brühwurst Pastete aus Truthahn-, Hähnchen- und Rindfleisch, ehemals Imitierte Truthahn-Wildpastete

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Erfolgreich abgemahnt – Anbieter nennt nun alle Tierarten in der Bezeichnung: Aus „Imitierter Truthahn-Wildpastete“ wird „Pastete mit Truthahn-, Hähnchen- und Rindfleisch“
Verbraucherbeschwerde 

Trotz der Bezeichnung "Wildpastete" befindet sich kein bisschen Wild im Produkt. Die Bezeichnung ist für mich absolut irreführend.
Verbraucher aus Henstedt vom 20.10.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Entgegen dem Produktnamen „Imitierte Truthahn-Wildpastete“ enthält die Wurst weder Bestandteile von „Wild“ noch wird die zusätzliche Tierart Rind benannt. Die Zusammensetzung der Pastete bleibt für Käufer unklar. Der Hersteller sollte den Produktnamen und die Bezeichnung der Wurst den enthaltenen Zutaten anpassen.

Darum geht’s:

Bei der „Imitierten Truthahn-Wildpastete“ handelt es sich um eine Variante der so genannten Imitierten Wildpastete auf der Basis von Geflügelfleisch (konkret: Truthahnfleisch 50 %, Hähnchenfleisch 20 %, Hähnchenhaut 15 %). Die Einlage besteht aus in Rinderblut vorgegartem Geflügelfleisch.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, beispielsweise die Zusammensetzung.

In den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch und Fleischerzeugnissen ist die Imitierte Wildschweinpastete beschrieben. Danach handelt es sich um eine Pastete aus Rind- und/oder Schweinefleisch, die walnussgroße Stücke aus in Blut vorgekochtem Schweinefleisch enthält: Eine Beschreibung für die Bezeichnung „Imitierte Truthahn Wildpastete“ dagegen liegt nicht vor.

Nach den aktualisierten Leitsätzen vom 23.12.2015 dürfen Bezeichnungen, die auf eine bestimmte Tierart wie Truthahn hinweisen, nur dann verwendet werden, wenn das Fleischerzeugnis ausschließlich aus der genannten Tierart hergestellt wurde.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Nennung der Tierart „Truthahn“ in Kombination mit „Wild“ und „imitiert“ lässt offen, welche Tierart vorhanden ist und welche imitiert wurde. Ein Hinweis auf Hähnchenfleisch und Rinderblut findet sich nur im Zutatenverzeichnis.

Die vorliegende Bezeichnung ist für das Produkt aus unserer Sicht unzureichend.

Fazit:

Der Hersteller sollte den Produktnamen und die Bezeichnung der Wurst den enthaltenen Zutaten anpassen.

Stellungnahme der Spilker GmbH, Versmold

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 02.02.2018 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
20. August 2018
Status 

Der Anbieter hat den Produktnamen und die Bezeichnung geändert. Im April 2018 hat die Verbraucherzentrale die Wurst mit der Bezeichnung „Brühwurst Pastete Truthahn-, Hähnchen- und Rindfleisch“ im Handel vorgefunden.

Mehrere Zutatenlisten auf einem Produkt

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Dürfen auf einem Produkt mehrere Zutatenlisten verschiedener Sorten aufgedruckt sein? Ich finde das sehr verwirrend.

Frage

Mich interessiert ob die Deklaration, die ich bei manchen Sahne-Puddings und Fruchtjoghurts sehe, auch wirklich in Ordnung ist. Bei einem Sahne-Puddingbecher werden die Zutatenverzeichnisse des Schokoladenpuddings und des Vanillepuddings angegeben. Aber es ist entweder der Schokoladen- oder der Vanillepudding im Becher enthalten. Nur der Deckel ist an die jeweilige Sorte angepasst. Ähnlich verhält es sich bei einem bekannten Bio-Joghurt-Hersteller. Dieser hat um den Becher eine abnehmbare Papierbanderole, die verschiedene Fruchtabbildungen zeigt und daneben gibt es den Hinweis "Sorte siehe Deckel". Der Deckel ist dann entsprechend der enthaltenen Sorte angepasst! Das Zutatenverzeichnis deckt in diesem Fall vier Sorten auf einmal ab! Auf den ersten Blick wirkt es auch sehr verwirrend. Ich kann doch nicht mehrere verschiedene Zutatenverzeichnisse abbilden, wenn nur ein bestimmtes Produkt enthalten ist?

Antwort

Es spricht rechtlich nichts dagegen, Lebensmittel mit mehreren Zutatenlisten zu kennzeichnen. Die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein und die Aufmachung darf nicht irreführen. Verbraucherfreundlich sind solche Kennzeichnungen unserer Ansicht nach aber häufig nicht.

Das Zutatenverzeichnis gehört, entsprechend der EU-Lebensmittelinformationsverordnung, zu den Pflichtkennzeichnungselementen, die nahezu alle verpackten Lebensmittel tragen müssen. Es gibt keine speziellen Regelungen, die das Anbringen mehrerer Zutatenlisten ausschließen. Allerdings muss für den Verbraucher deutlich erkennbar sein, welche Zutatenliste zu dem vorliegenden Produkt gehört. Er darf durch die verschiedenen Zutatenlisten nicht irregeführt werden.

Wir können verstehen, dass mehrere Zutatenlisten auf einem Produkt verwirren und die Erfassung der richtigen Zutaten erschweren. Das ist auch bei mehreren Zutatenlisten in verschiedenen Sprachen häufig der Fall. Aus unserer Sicht ist wichtig, dass die relevanten Informationen auf Verpackungen gut auffindbar sind. Hersteller sollten darauf achten, dass die Kennzeichnung übersichtlich gestaltet ist. Es kann nicht sein, dass Verbraucher Informationen auf Verpackungen mühsam suchen müssen.

Bild 
Zutatenliste lesen
Bildquelle 
© Drobot Dean- fotolia.com
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Letzte Änderung 
28. August 2018

Allergenkennzeichnung für Malz und Malzextrakt

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Hat Malzextrakt noch allergenes Potential und muss die Getreideart gekennzeichnet werden?

Frage

Ich habe eine Frage zum Ausgangsprodukt und Eiweißgehalt von Malz und Malzextrakt: Wenn Malz oder Malzextrakt als Zutat angegeben ist, kann sich dahinter jedes Getreide verbergen oder handelt es sich immer um Gerste? Kann Malz und Malzextrakt noch Eiweiß bzw. Gluten und somit allergenes Potential enthalten?

Antwort

Sie müssen immer anhand der Zutatenliste erfahren, welches Getreide für die Malzgewinnung verwendet wurde.

Bei Malz handelt es sich um unter kontrollierten Bedingungen gekeimtes und anschließend getrocknetes Getreide. Als Ausgangsprodukte können dabei sowohl glutenhaltige Getreide, allen voran Gerste, aber auch Weizen und andere, als auch glutenfreie Getreidearten wie Mais oder Reis dienen.

Glutenhaltige Getreide gehören entsprechend der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Werden Malz oder Malzextrakt aus glutenhaltigen Getreiden hergestellt, fallen sie aufgrund ihres noch vorhandenen allergenen Potentials unter die Kennzeichnungspflicht. Die spezifische Getreideart, beispielsweise „Gerstenmalzextrakt“ oder „Malz (Weizen)“ muss in diesem Fall optisch in der Zutatenliste hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck.

Auch bei glutenfreien Getreidearten muss unserer Rechtsauffassung nach die verwendete Getreideart genannt werden, beispielsweise „Maismalzextrakt“. Das ist zwar gesetzlich nicht konkret vorgeschrieben. Doch muss die Bezeichnung eines Lebensmittels und von Zutaten so gewählt sein, dass deren Art eindeutig erkennbar ist. Das ist bei Malzprodukten aus unserer Sicht nur der Fall, wenn ihr Ausgangsgetreide genannt ist.

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Letzte Änderung 
1. Oktober 2018

Byodo Tomaten Ketchup Ohne Kristallzucker

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Für Verbraucher kaum nachvollziehbar: Ketchup „Ohne Kristallzucker“, enthält durch den Zusatz von Agavendicksaft zugesetzten Zucker
Verbraucherbeschwerde 

Aufschrift "Ohne Kristallzucker" erweckt den Eindruck, das Produkt ist zuckerfrei. Ist es aber nicht. Es enthält Agavendicksaft, der ja auch nur Zucker ist.
Verbraucherin aus Kassel vom 02.07.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der ins Auge springende Hinweis „ohne Kristallzucker“ kann bei Verbrauchern die Erwartung wecken, der Ketchup wäre ohne Zuckerzusatz. Der unten auf dem Etikett angebrachte Hinweis „Mit Agavendicksaft gesüßt“, die Zutatenliste und die Nährwerttabelle zeigen jedoch, dass der Ketchup mit Zucker gesüßt ist und zu insgesamt 18 Prozent aus Zucker besteht. Der Hersteller sollte auf den Hinweis „ohne Kristallzucker“ verzichten, wenn er Zucker lediglich in anderer Form als Kristallzucker zum Süßen des Ketchups einsetzt.

Darum geht’s:

Der Tomaten-Ketchup wirbt auf der Schauseite der Flasche in direkter Verbindung zum Produktnamen mit der Ergänzung „Ohne Kristallzucker“. In sehr viel kleinerer Schrift und unten auf der Schauseite steht der Hinweis “Mit Agavendicksaft gesüßt“. Laut Zutatenliste hat der Hersteller dem Ketchup 14 Prozent Agavendicksaft zugesetzt. Zusammen mit dem natürlicherweise aus dem Tomatenmark stammenden Zucker beträgt der Zuckergehalt im Ketchup laut Nährwerttabelle 18 Gramm pro 100 Milliliter.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel nährwertbezogen werben darf, regelt die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO).

So ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unter Kristallzucker versteht man üblicherweise den aus Zuckerrüben oder -rohr gewonnenen und gereinigten (raffinierten) Haushaltszucker. Er wird im Handel in unterschiedlichen Kristallgrößen angeboten. In der Bevölkerung hat er aus gesundheitlichen Gründen ein negatives Image.

Agavendicksaftsteht für mehr „Natürlichkeit“ als Haushaltszucker. Er besteht jedoch in der Regel ebenfalls zu 75 Prozent aus Zucker. Die Werbeaussage „Ohne Zuckerzusatz“ wäre nach den Vorgaben der HCVO nicht zulässig. Die Werbeaussage „Ohne Kristallzucker“ hingegen bezieht sich aus Herstellersicht offenbar nur auf kristallinen Zucker. Nicht kristallisierter und raffinierter Zucker wie Agavendicksaft fällt genau genommen nicht darunter. Aus unserer Sicht ähneln sich die Aussagen „Ohne Zuckerzusatz“ und „Ohne Kristallzucker“ jedoch sehr. Sie können daher für Verbraucher die gleiche Bedeutung haben. Entsprechend haben bereits auch schon zwei Gerichte für andere Produkte die Werbung „Ohne Kristallzucker“ als irreführend beurteilt.
Der unauffällige Hinweis „mit Agavendicksaft gesüßt“ reicht aus unserer Sicht nicht aus, um Verbrauchern zu vermitteln, dass das Produkt mit Zucker gesüßt ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Auslobung „Ohne Kristallzucker“ verzichten.

Stellungnahme der Byodo Naturkost GmbH, Mühldorf

Kurzfassung:

Das Etikett des Ketchups gibt auf der Vorderseite und rückseitig in der Verkehrsbezeichnung eindeutig an, dass der Ketchup zwar ohne Kristallzucker, dafür aber alternativ mit Agavendicksaft gesüßt ist. Dass es sich dabei um ein zuckerreduziertes bzw. -freies Produkt handelt, wird in keinster Weise vermittelt. Auch die Nährwertangaben zum Zuckergehalt sind eindeutig.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
10. Oktober 2018

Wonnemeyer Sonntagsbrötchen

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Hersteller gibt Verbrauchsdatum statt Mindesthaltbarkeitsdatum an, obwohl es sich nicht um ein sehr leicht verderbliches Lebensmittel handelt
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung von diesen Aufbackbrötchen steht "zu verbrauchen bis". Laut meiner Info steht das nur auf "nach dem Datum könnte es gesundheitsschädlich werden" Produkten? Durch diese Kennzeichnung müsste man dieses Produkt jetzt plötzlich auch nach dem Datum wegschmeißen? Früher stand auf solchen Produkten ein "Mindesthaltbarkeitsdatum". Hat die Industrie hier ein Schlupfloch gefunden, um Produkte häufiger verkauft zu bekommen?
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 20.05.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Angabe des Verbrauchsdatums deutet darauf hin, dass der Teig nach Ablauf des Datums gesundheitsschädlich sein kann. Im Handel gibt es vergleichbare Aufbackteige, die das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben. Um ein möglicherweise unnötiges Wegwerfen des Teiges zu vermeiden, sollte der Hersteller prüfen, ob für den Aufbackteig statt des Verbrauchsdatums die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausreicht.

Darum geht’s:

Das Produkt „Wonnemeyer Feinkost 6 Sonntagsbrötchen“ besteht aus einem Teig für Weizenbrötchen zum Fertigbacken. Die Verbraucherin wundert sich, warum der Hersteller bei diesem Produkt das Verbrauchsdatum statt des üblichen Mindesthaltbarkeitsdatums angibt; dort heißt es: “Zu verbrauchen bis: siehe Deckel“ und nicht „mindestens haltbar bis…“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Haltbarkeit. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach den Vorgaben der LMIV umfassen die verpflichtenden Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum. Das Verbrauchsdatum ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, anzugeben, zum Beispiel bei Hackfleisch oder frischem Geflügelfleisch. Bei anderen Lebensmitteln reicht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums aus.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Verbrauchsdatum ist speziell für Lebensmittel vorgesehen, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum keinen ausreichenden Schutz der Gesundheit bietet. Wird es unnötig verwendet, kann das Verbraucher verunsichern. Der Aufbackteig enthält keine sehr leicht verderblichen Zutaten.

Fazit:

Der Anbieter sollte prüfen, ob es ausreicht statt des Verbrauchsdatums das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.

Stellungnahme der Firma Céréalia, Lievin (Frankreich)

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.05.2018 liegt keine Antwort vor.

Stand 
15. Oktober 2018
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